Außergewöhnliche Belastungen Überblick
Außergewöhnliche Belastungen sind ebenso wie die Sonderausgaben Aufwendungen für die Lebensführung, die ohne gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären. Sie bewirken ein erhöhtes Existenzminimum und betreffen damit nicht frei verfügbare Einkommensteile.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Außergewöhnlichkeit
Die Art der Belastung ist höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufigkeit
Ein Aufwand erwächst zwangsläufig, wenn sich eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger ihm aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Ein Aufwand beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Die Höhe des Selbstbehalts ist nach den Einkommens- und den Familienverhältnissen abgestuft. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz grundsätzlich auf das Einkommen angewendet.
Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:
höchstens | 7.300 Euro | 6 Prozent |
mehr als | 7.300 Euro | 8 Prozent |
mehr als | 14.600 Euro | 10 Prozent |
mehr als | 36.400 Euro | 12 Prozent |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 Prozent, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Weiters vermindert sich der Selbstbehalt, wenn die Einkünfte Ihres (Ehe-)Partners weniger als 6.937 Euro (2023: 6.312 Euro, bis 2022: 6.000 Euro) im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.
Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet.
Weiterführende Informationen
- Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
- Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
- Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte
- Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
- Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder
- Das Steuerbuch