Anwendungsbereich

Von EU-ETS 2 betroffen sind jene Handelsteilnehmer, die Brennstoffe im Rahmen einer im Anhang 10 EZG 2011 genannten Tätigkeit (z.B.: Verwendung von Brennstoffen zum Beheizen oder Kühlen in Gebäuden, Verwendung von Brennstoffen als Kraftstoff im Straßenverkehr, Verwendung von Brennstoffen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes und eine Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft usw.) in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, durch deren Verbrennung mindestens eine Tonne CO2 freigesetzt wird. Zusätzlich dazu ist in Österreich geplant, auch jene Aktivitäten nach Anhang 11 EZG 2011 vom Anwendungsbereich des EU-ETS 2 zu umfassen.

Betroffene Brennstoffe

Unter Brennstoffen sind alle Energieerzeugnisse, die als Heizstoffe oder Kraftstoffe verwendet werden (siehe Anhang 12 EZG 2011), wie

  • Erdöl,
  • Gasöl (Diesel),
  • Benzin,
  • Gasöl,
  • Heizöl,
  • Erdgas
  • andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,
  • Stein- und Braunkohle,
  • Koks,
  • Schmiermittel,
  • Öle und Fette

zu verstehen.

Ausnahmen von EU-ETS 2

Nicht von EU-ETS 2 umfasst sind:

  • EU-ETS 1-Emissionen, die in Tätigkeiten des Anhang I eingesetzt werden,
  • Überführung von als Brennstoff verwendete gefährlicher Abfall oder Siedlungsabfall in den steuerrechtlichen freien Verkehr,
  • Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlichen freien Verkehr, deren Emissionsfaktor null ist (Biomasse-Nachhaltigkeitskriterien durch RED II ist anzuwenden) und
  • Feste Biomasse (Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst).

Abgrenzung zu EU-ETS 1

Seit 2005 besteht das europäische Emissionshandelssystem, das die Energiewirtschaft, die energieintensiven Industrien und den Luftverkehr einbezieht. Dieses System wurde 2024 um den Sektor Seeverkehr ausgeweitet.

Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2024