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Vorbelastungen

Eingehungen von Verpflichtungen durch den Bund, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in einem oder mehreren künftigen Finanzjahren Ausgaben des Bundes zu leisten sind. Diese darf ein haushaltsleitendes Organ nur im Einvernehmen mit dem BMF eingehen da sie den Spielraum des Bundesfinanzgesetzgebers in künftigen Finanzjahren vorweg einschränken.