Zoll & Coronavirus

Durch bestehende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union soll sichergestellt werden, dass Produkte, die in den freien Warenverkehr innerhalb der Union gelangen, Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer gesetzlich geschützter öffentlicher Interessen erfüllen.

Die Zollbehörde führt aufgrund der Vorgaben der Marktüberwachungsbehörden risikoorientierte Kontrollen zur Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 durch. Wenn bei solchen Zollkontrollen festgestellt wird, dass

  • dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen und/oder
  • das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist und/oder
  • das Produkt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist, und/oder
  • der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten eines in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteurs nicht angegeben oder erkennbar sind, soweit diese Informationen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich sind, und/oder
  • aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse darstellt,

hat die Zollbehörde die Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu verständigen, die sodann zu entscheiden hat, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine Einfuhr zulässig ist oder ob eine Einfuhr nicht möglich ist.

Im Hinblick auf das Coronavirus kommt es derzeit zu vermehrten Einfuhren von Schutzmasken, die den geltenden Produktsicherheitsvorschriften nicht entsprechen. Betroffen sind insbesondere:

  1. Medizinische Schutzmasken (z.B. OP-Masken sowie Masken, die als chirurgische, klinische oder medizinische Masken bezeichnet werden): Derartige Masken müssen den geltenden Vorschriften über Medizinprodukte (Verordnung (EU) 2017/745) entsprechen (weiterführende Informationen dazu siehe https://www.basg.gv.at/fuer-unternehmen/medizinprodukte).
  2. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken), die als Atemschutz gegen Aerosole aus festen oder flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikeln eingesetzt werden: Derartige Masken sind persönliche Schutzausrüstung und müssen die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 
  3. Mund-Nasen-Schnellmasken müssen den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechen. Alle Verkaufsverpackungen sind bis hin zur kleinsten Verpackungseinheit so zu kennzeichnen, dass eine Rückverfolgbarkeit zum verantwortlichen Hersteller, Importeur oder Großhändler gewährleistet ist (z.B. Firmenname, zuordenbarer Markenname, Internet-Adresse) und das Produkt muss sicher sein, d.h. es dürfen von ihm keine Gefahren (z.B. durch chemische Stoffe) ausgehen.

Weiterführende Informationen zu Marktüberwachungskontrollen der Zollbehörde finden Sie unter Marktüberwachung.

Da es sich bei Zollabgaben um Eigenmittel der EU handelt, ist ein national einseitiges Abgehen von den unionsrechtlichen Vorschriften im Zollrecht nicht möglich. Allerdings werden die österreichischen Zollbehörden diese unionsrechtlichen Regelungen im größtmöglichen Umfang bei der Beurteilung der Einzelfälle ausschöpfen.

Diesbezüglich wurde zur Vereinfachung der notwendigen Aufrechterhaltung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU und des Warenverkehrs mit Drittstaaten eine Findok-BMF-Info erstellt, worin vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie-Maßnahmen zusammengefasst eine Klarstellung der Auslegung einzelner relevanter zollrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Diese spezielle Info wird bei Bedarf ergänzt und aktualisiert.

LINK zur sechsten erweiterten Findok-BMF-Info

Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Bestimmungen nicht für Zahlungserleichterungen, die Eigenmittel der Union betreffen, gelten. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Einfuhrabgaben betreffen, gilt das Zollrecht der Union, insbesondere der Artikel 112 des Zollkodes der Union. Dementsprechend ist für die Bewilligung von derartigen Zahlungserleichterungen, auch für die Verlängerung von Zahlungsfristen etc. jeweils ein Antrag an das zuständige Zollamt zu richten. Das Zollamt prüft und entscheidet im Einzelfall ob die beantragte Zahlungserleichterung gewährt wird oder nicht

Durch das Coronavirus kann es zu Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässen kommen. Das Bundesministerium für Finanzen hat daher auch im Bereich der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags die unbürokratische Erledigung von Anträgen auf Stundung und Entrichtung in Raten in Aussicht gestellt. Derartige Anträge werden von den Zollämtern sofort bearbeitet. Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden bei konkreter Betroffenheit des Steuerpflichtigen auf einen Betrag bis zu Null Euro herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt.

Für die Verbrauchsteuern und den Altlastenbeitrag ermöglicht § 323c Abs. 12 BAO eine begünstigte Form der Ratenzahlung im Anschluss an eine Stundung, die eine spezielle Bestimmung zu § 212 Abs. 1 BAO darstellt. Anträge auf derartige Ratenzahlungen sind seit Inkrafttreten des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 möglich.

Folgendes ist in diesem Zusammenhang zu beachten:

  • Der Abgabenpflichtige hat im Antragszeitpunkt eine Stundung aufrecht, die spätestens am 1. Oktober 2020 ausläuft (dies werden daher in aller Regel jene Fälle sein, wo Covid-bedingte Stundungen nach dem 15. März 2020 mit Enddatum 1. Oktober 2020 oder 30. September 2020 bewilligt wurden). Anträge auf Ratenzahlung gem. § 323c Abs. 12 BAO sind maximal bis 30. September 2020 möglich.
  • Wurde nach der Bewilligung einer solchen Ratenzahlung ein Terminverlust verursacht, ist kein weiterer Antrag nach dieser Bestimmung möglich.
  • Gegenstand der Ratenzahlung nach § 323c Abs. 12 BAO können Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO sein, dh grundsätzlich alle im Rückstand befindlichen Abgaben.
  • Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Entrichtung in zwölf angemessenen Monatsraten.
  • Die Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO werden nicht geprüft.
  • Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.

Anmerkung: Die Betrachtung erfolgt kontenweise. Daher ist das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto und das beim Zollamt geführte Abgabenkonto jeweils für sich zu betrachten.

Sollten Anträge einlangen, die eine Ratenzahlung erst ab bzw. nach dem 15. Jänner 2021 begehren, kann diesen nicht auf Basis des § 323c Abs. 12 BAO entsprochen werden. Die Regelung nach § 323c Abs. 12 BAO ist als Alternative zur Stundung konzipiert worden und nicht als eine sich daran anschließende Maßnahme. In einem solchen Fall ist es aber nicht ausgeschlossen, eine Stundung nach der allgemeinen Reglung des § 212 BAO zu gewähren.

Für jene Abgabenpflichtigen, die eine Stundung nach dem 15. März 2020 mit Enddatum 30. September 2020 bewilligt bekommen haben und bis 30. September 2020 keinen Antrag auf Ratenzahlung stellen, gilt die Regelung nach § 323c Abs. 11 BAO. Diese sieht die automatische Verlängerung der bewilligten Stundungen bis 15. Jänner 2021 vor. In diese Verlängerung werden auch all jene Abgaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Eine Entrichtung des ausständigen Betrages oder eines Teilbetrages ist selbstverständlich auch während des Stundungszeitraumes möglich.

Beispiel 1
Es existiert bereits eine Stundung, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurde und genau am 30. September 2020 oder am 1. Oktober 2020 endet.

  • Kein Handlungsbedarf für den Abgabenpflichtigen, die gesetzliche Stundungsverlängerung gilt bis 15.Jänner 2021. Alle Abgaben, die bis 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht sind, werden in die Verlängerung der Stundung mit einbezogen.

  • Alternativ dazu kann eine begünstigte Ratenzahlung (§ 323c Abs. 12 BAO) beantragt werden.

Beispiel 2
Es existiert bereits eine Stundung, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurde aber schon vor dem 1. Oktober oder 30. September 2020 endet.

  • Wenn die automatische Verlängerung Anwendung finden soll, muss spätestens am 25. September 2020 eine Stundung mit Enddatum 30. September 2020 oder 1. Oktober 2020 bewilligt sein. Sind keine sonstigen Abgaben auf dem Abgabenkonto offen bzw. verbucht, kann alternativ auch eine Stundung mit Enddatum 15. Jänner 2021 beantragt werden.

  • Alternativ zur Stundung kann auch eine begünstigte Ratenzahlung (§ 323c Abs. 12 BAO) beantragt werden.

Beispiel 3
Es existiert bereits eine Stundung, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurde aber erst nach dem 30. September 2020 oder nach dem 1. Oktober 2020 (jedoch vor dem 15. Jänner 2021) endet.

  • Die automatische Verlängerung bis 15. Jänner 2021 gilt nicht. Kann die Forderung nicht sofort entrichtet werden, ist eine Antragstellung auf Stundung oder Ratenzahlung gem. § 212 BAO möglich.

Beispiel 4
Zum Stichtag 30. September oder 1. Oktober ist kein Abgabenbetrag gestundet und es wird ein Antrag auf Stundung ohne Enddatum oder mit Enddatum 15.Jänner 2021 gestellt

  • Die Stundung kann auf Grundlage von § 212 BAO gewährt werden. Diese Zahlungserleichterungs-Anträge sind vom jeweiligen Zollamt bis zum 15. Jänner 2021 zu bewilligen, sodass kein Nachteil für die Unternehmerin/den Unternehmer entsteht.

Beispiel 5
Zum Stichtag 30. September 2020 oder 1. Oktober 2020 ist kein Abgabenbetrag gestundet und es wird ein Antrag auf Stundung mit ausdrücklicher Nennung eines Enddatums vor dem 15. Jänner 2021 gestellt (zB bis zum 30. November 2020).

  • Die Stundung kann auf Grundlage von § 212 BAO für die Zeit bis zum ausdrücklich im Antrag genannten Enddatum gewährt werden.

In einigen Ländern sind Kontakte vor Ort zwischen Zoll und Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der COVID-19-Krise ausgesetzt. In den betroffenen Ländern ist während der Krisenzeit eine ordnungsgemäße Ausstellung von Ursprungsnachweisen (unterzeichnet, gestempelt und im richtigen Papierformat) nicht möglich. Es handelt sich dabei um die amtlich zu bestätigenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und A.TR. sowie um das Form A.

Die Europäische Kommission hat den Mitgliedsstaaten und Partnerländern Sondermaßnahmen während der Krisenzeit vorgeschlagen. Der Stand der Akzeptanz dieser Maßnahmen steht auf der EU Homepage in Tabellenform zur Verfügung zur Verfügung. Die Tabellen werden laufend aktualisiert.

Eine Anwendung dieser Sondermaßnahme findet ab 24. April 2020 im Warenverkehr der EU mit der Türkei und Norwegen statt. Dabei werden Warenverkehrsbescheinigungen, die im MEDOS IT System der Türkei beziehungsweise im IT System Norwegens erstellt werden, bis Ende der CoVid19-Krise anerkannt.

LINK zur weiteren Information

Angesichts des COVID-19-Ausbruchs und der sich daraus ergebenen extremen Herausforderungen ist die Europäische Kommission der Ansicht, dass alle bestehenden Instrumente genutzt werden sollen um dieser beispiellosen Gesundheitskrise zu begegnen. Es ist dringend erforderlich die Produktion von Schlüsselerzeugnissen entlang der gesamten Produktionskette im Bereich der Medizin und des Gesundheitsweisen zu steigern.

Zollaussetzungen und Zollkontingenten können dazu beitragen, in der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs involvierte Firmen dabei zu unterstützen, erforderliche Rohstoffe, Halberzeugnisse und Teile zu beziehen.

Die Europäische Kommission hat daher die Antragsfrist für Anträge auf die Schaffung neuer Zollaussetzungen zum 1. Jänner 2021 (Datum des Inkrafttretens) für Materialen, welche zur Herstellung von Waren zur Bekämpfung von COVID-19 eingesetzt werden sollen, bis zum 4. Mai 2020 verlängert.

Bitte beachten Sie, dass der Termin 4. Mai 2020 für die Vorlage des Antrags bei der Europäischen Kommission gilt, die Antragstellung beim Bundesministerium für Finanzen also vor diesem Termin erfolgen muss. Sollten Sie derartige Anträge stellen wollen wird daher empfohlen, unverzüglich mit dem Bundesministerium für Finanzen Kontakt aufzunehmen.

Dabei bleibt unberührt, dass diese Anträge die allgemeinen Kriterien für die Beantragung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten erfüllen müssen.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter Zollaussetzungen.

Bei der Formulierung des Antrags ist Ihnen das Bundesministerium für Finanzen gerne behilflich.

Kontakt im BMF:

Auch in Ihrem eigenen Interesse ….

Die Zollämter führen nach wie vor Güterabfertigungen in der Ein-, Aus- und Durchfuhr durch. Aber auch für das Zollamt gilt - helfen Sie mit, soziale Kontakte zu reduzieren und nutzen Sie folgende Informationswege anstatt den persönlichen Kontakt im Zollamt:

  • Durchführung und Abgabe Ihrer Zollformalitäten: Rasch und unkompliziert online über das Ihnen bekannte elektronische Verfahren e-zoll
  • Informationen zum papierlosen Transport aufgrund des Coronavirus finden Sie hier (PDF, 677 KB) (nur in englischer Sprache)
  • Nutzen Sie außerdem die Möglichkeiten der Zollabfertigung an zugelassenen Warenorten und das Versandverfahren
  • Auch Verbrauchsteueranmeldungen können elektronisch über FinanzOnline durchgeführt werden
  • Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Zollamt
  • Weitere Informationen zu zollrechtlichen Themen finden Sie auf den folgenden Seiten

Hinweis

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aufgrund der derzeitigen Situation nur eine begrenzte Anzahl an Kundinnen und Kunden zeitgleich in das Zollamt einlassen können.