Überschusseinspeisung Hier erhalten Sie Informationen zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Elektrizitätsabgabe, wenn es sich bei der Photovoltaikanlage um einen Überschusseinspeiser handelt.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung

Durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 wurde eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (Veranlagung 2022) bzw. wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten (ab 2023)“ von der Einkommensteuer befreit.

Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Begriff Einkünfte meint den Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Beispiel

1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.

2. B installiert auf Freiflächen ihres Betriebs eine Photovoltaikanlage mit 50 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 35 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.

3. C hat bereits auf ihrem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet sie auch ihr Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 35 kWp und die Anschlussleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ an kWh steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von (14.000 – 12.500 =) 1.500 kWh steuerpflichtig sind.

Steuerpflicht

Soweit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben sind, gilt Folgendes:

Bei Überschusseinspeisung stellt die Photovoltaikanlage (PVA) insoweit eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar (Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988), als Strom in das öffentliche Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft wird und nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Die Einnahmen aus der steuerpflichtigen Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Bei der zeitlichen Zuordnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d.h. der Zeitpunkt der Zahlungen. Wird also z.B. der Erlös für den im Dezember eingespeisten Strom im Jänner überwiesen, zählt der Erlös zum neuen Kalenderjahr.

Zu den steuerlichen Anschaffungskosten zählt nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Montage- und Anschlusskosten. Abzuziehen sind sämtliche Förderungen und Zuschüsse.

  • Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind von der Einspeisevergütung die Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der steuerpflichtigen Einspeisung in das öffentliche Netz (dem Stromverkauf) dient, als Betriebsausgaben abzuziehen. Dazu zählt insbesondere die anteilige Abschreibung (= Absetzung für Abnutzung, AfA; lineare AfA: steuerliche Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer von 20 Jahren; alternativ kann auch eine degressive AfA geltend gemacht werden, abzüglich Privatanteil). Zu den (anteiligen) Betriebsausgaben zählen etwa auch eine Versicherung für die Anlage, Steuerberatungskosten oder Fremdkapitalzinsen, wenn der Kaufpreis durch einen Kredit finanziert wurde.
    Entsteht bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein Gewinn, kann ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 Prozent des Gewinns) geltend gemacht werden. Im Jahr der Anschaffung kann bei einem Gewinn von mehr als 30.000 Euro außerdem ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden. Alternativ dazu kann ab dem Jahr 2023 ein Investitionsfreibetrag (15 Prozent der Anschaffungskosten) abgesetzt werden.
  • Anstelle einer solchen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann meist auch vereinfacht eine Kleinunternehmerpauschalierung vorgenommen werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen in diesem Fall 45 Prozent der Betriebseinnahmen. Andere Betriebskosten oder Investitionsbegünstigungen können hier nicht in Anspruch genommen werden. Entsteht bei der Gewinnermittlung ein Gewinn, kann aber ebenfalls ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 Prozent) geltend gemacht werden.

Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften sind Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb bis zu einem Gesamtbetrag von 730 Euro pro Jahr (Veranlagungsfreibetrag) steuerfrei. Ist der Gewinn höher, ist er in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen (Formular E1 und die Beilage E1a (Branchenkennzahl 351); der Erklärungswechsel von der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung L1 auf E1 kann im FinanzOnline selbst vorgenommen werden). Kleinunternehmer können die vereinfachte Beilage E1a-K verwenden. Bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung sind im Wesentlichen nur Name, Adresse, Betriebseinnahmen und ggf. Sozialversicherungsabgaben (ohne pauschale Betriebsausgaben und Grundfreibetrag, diese werden automatisch berechnet) anzugeben.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind mit anderen Einkünften (insb. aus nichtselbständiger Arbeit) zusammenzurechnen. Ein allfälliger Verlust (negative Einkünfte) aus dem Betrieb der PVA kann also mit anderen (positiven) Einkünften, z.B. den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden und führt dann zu einer Rückerstattung von Lohnsteuer. Sind allerdings dauerhaft keine Überschüsse zu erwarten (insb. wegen hoher Fremdkapitalzinsen), liegt sog. Liebhaberei vor und weder Gewinne noch Verluste sind steuerlich relevant.

Das gesamte Einkommen (Summe aller Einkunftsarten) wird mit dem progressiven Einkommensteuertarif versteuert. Einkommen bis 11.000 Euro sind steuerfrei.

Beispiel:

Mit einer netzgekoppelten 25 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 25.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis inkl. Montage im Jahr 2022 beträgt 25.000 € (Bruttopreis, wenn kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, Nettopreis wenn Vorsteuerabzug, s.u.). Es wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 4.500 € in Anspruch genommen. Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:

- 5.000 kWh (20 Prozent der gesamten produzierten Strommenge) werden für den privaten Eigenbedarf verwendet,

- 20.000 kWh (80 Prozent der gesamten produzierten Strommenge*) werden in das Netz eingespeist und zum Marktpreis durch die OeMAG vergütet.

* Es wird für dieses Bsp. von einer überdurchschnittlich hohen Einspeisquote ausgegangen.

Es ergibt sich folgende Beurteilung:

Kaufpreis inkl. Montage 25.000,00
Investitionsförderung - 4.500.00
Steuerliche Anschaffungskosten 20.500,00
Produzierte Strommenge: 25.000 kWh 100,00 %
Privat verbrauchte Strommenge: - 5.000 kWh  20,00 %
Eingespeiste Strommenge: 20.000 kWh 80,00 %
Steuerfreie Strommenge: - 12.500 kWh 50,00 %
Steuerpflichtige Strommenge: 7.500 kWh 30,00 %

Vergütung zum Marktpreis (3/2022): rd. 30 Cent pro kWh

  • Gewinnermittlung Variante Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Einspeisung 7.500 kWh à 30 Cent 2.250,00
- AfA (20.500 / 20 Jahre * 30 %) - 307,50
Gewinn-Zwischenergebnis 1.942,50
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %) - 291,38
Gewinn 1.651,13
  • Gewinnermittlung Variante Kleinunternehmerpauschalierung:
Einspeisung 7.500 kWh à 30 Cent 2.250,00
- 45 % pauschale Betriebsausgaben - 1.012,50
Gewinn-Zwischenergebnis 1.237,50
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %) - 185,63
Gewinn 1.051,88

In diesem Beispiel ist die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung günstiger. Aus dem Stromverkauf werden somit steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 1.051,88 € erzielt.

Diese Zahlen sind in die entsprechenden Kennzahlen der Beilage E1a oder E1a-K einzutragen. Das Ergebnis aus der Beilage ist in das Formular E1 (Punkt 12.1) zu übernehmen.

Der Abgabenrechner liefert eine Einschätzung der zu erwartenden Abgaben.

Wird eine PVA von mehreren Personen gemeinsam (z.B. einem Ehepaar) betrieben, spricht man von einer Mitunternehmerschaft. In diesem Fall gelten einige besondere Vorschriften.

Nähere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt und in den Einkommensteuerrichtlinien.

Umsatzsteuer

Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betreiber einer PVA bei Überschusseinspeisung als Unternehmer. Die Stromlieferungen des Anlagenbetreibers an das Energieversorgungsunternehmen unterliegen daher der Umsatzsteuer. Bei Gesamtumsätzen bis 35.000 Euro im Jahr ist die Stromlieferung jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, womit auch kein Vorsteuerabzug zusteht.

Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung oder optiert der Steuerpflichtige heraus, fällt für die Stromlieferung an das Energieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer an. Die Steuerschuld geht jedoch auf das Energieversorgungsunternehmen über (sog. reverse charge), wenn die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens in Bezug auf den Erwerb der Stromlieferungen in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Stromlieferungen von untergeordneter Bedeutung ist. Der Stromkäufer stellt dem Anlagenbetreiber eine Gutschrift (Rechnung des Leistungsempfängers) aus, dieser muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, haftet aber für die Abfuhr dieser Steuer durch den Käufer. Nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Anlagenbetreiber gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug zustehen.

Elektrizitätsabgabe

Die Überschusseinspeisung von Strom in das öffentliche Netz an ein Elektrizitätsunternehmen iSd Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 ist nicht steuerbar.

Darüber hinaus ist selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie (Eigenverbrauch) aus erneuerbaren Energieträgern – wie Photovoltaik - einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, von der ElAbG befreit.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024