Überlassung zum freien Verkehr
Damit der Wirtschaftsbeteiligte über die aus einem Drittland eingeführten Waren frei verfügen kann, bedarf es der Überführung dieser Waren in das Zollverfahren "Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr".
Damit der Wirtschaftsbeteiligte über die aus einem Drittland eingeführten Waren frei verfügen kann, bedarf es der Überführung dieser Waren in das Zollverfahren "Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr".