Fristen & Fälligkeiten

Als Unternehmerin/Unternehmer haben Sie stets Fristen und Fälligkeiten zu beachten, auch im Zusammenhang mit Ihrem Finanzamt.

Abgabenerklärungen

Die Jahressteuererklärungen (für Einkommen-, Umsatz und Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften – Feststellungserklärung) sind samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung kann auch elektronisch in FinanzOnline (Weitere Services/Fristverlängerung) eingebracht werden.

Bei Vertretung durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter (bzw. durch einen berechtigten Revisionsverband) sind im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung auch längere Fristen möglich (§ 134a BAO).

Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht übersteigt.

Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).

Lohnzettelübermittlung

Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber die Lohnzettel für die von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dem Finanzamt übermitteln, und zwar grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege. Die elektronische Übermittlung erfolgt über ELDA (nicht über FinanzOnline).

Ist die elektronische Übermittlung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein Papierlohnzettel (L 16) bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres an das Finanzamt des Arbeitgebers oder an die Österreichische Gesundheitskasse zu übermitteln.

Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu übermitteln.

Auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann von Ihnen als Arbeitgeberin/Arbeitgeber einen Lohnzettel verlangen. Weil das Finanzamt aber von Ihnen die Lohnzetteldaten erhalten hat, dient er nur zur Information. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer braucht diesen Lohnzettel daher nicht anlässlich einer allfälligen (ArbeitnehmerInnen)Veranlagung der Abgabenerklärung (Formular L 1, Formular E 1) beizulegen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen Sie der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf alle Fälle einen Lohnzettel aushändigen.

Abgabennachzahlungen

Grundsätzlich sieht die BAO für Abgabennachzahlungen, die aufgrund eines Bescheides festgesetzt werden, ein Zahlungsziel von einem Monat vor, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (§ 210 Abs 1 BAO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides, also normalerweise mit dem Tag seiner Zustellung durch die Post bzw. sobald der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (bei Zustellung über FinanzOnline in die Funktion "Nachrichten"), zu laufen. Ein Abgabenbescheid (z.B. Einkommen-, Körperschaftsteuerbescheid) enthält in der Regel den Fälligkeitstag.

Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) in Höhe von zwei Prozent über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 20. September 2023: 3,88 Prozent, die Anspruchszinsen somit 5,88 Prozent) zu entrichten (§ 205 BAO). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Zinsen sind jedoch längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten festzusetzen. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Abgabenerhebung erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres erfolgt. Sie haben allerdings die Möglichkeit, durch Entrichtung von Anzahlungen, Nachforderungszinsen zu vermeiden, wenn solche Anzahlungen bis 1. Oktober des Folgejahres in Höhe der Nachforderung geleistet werden. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Ergibt sich hingegen eine Gutschrift, beispielsweise wenn die Abgabe niedriger ist als die geleisteten Vorauszahlungen, fallen Anspruchszinsen in Form von Gutschriftszinsen an (ebenso 2 Prozent über dem Basiszinssatz). Entrichtete Anzahlungen wirken sich bei den Gutschriftszinsen nicht aus. Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig!

Am 15. ist Steuertag

Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben, wie z.B.:

Es ist zu beachten, dass die Abgaben in einem unterschiedlichen Rhythmus anfallen. Während die sich für einen bestimmten Monat ergebende Umsatzsteuerzahllast am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten ist, sind die lohnabhängigen Abgaben bereits am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. Dann gibt es noch Vorauszahlungen, speziell jene für Einkommen- und Körperschaftsteuer, die quartalsweise, und zwar spätestens am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind.

Bei den selbstzuberechnenden Abgaben, wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, müssen Sie den jeweiligen Fälligkeitstag von sich aus wahrnehmen, das Finanzamt sendet Ihnen keine Erinnerung zu.

Hinweis

Sind die Vorauszahlungen der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zu hoch, gibt es die Möglichkeit, diese herabsetzen zu lassen. Mehr dazu finden Sie im Bereich: Für Unternehmen/Einkommensteuer/Anrechnung von Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen

Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig werden, sind erst am nächsten Werktag zu entrichten (§ 210 Abs 3 BAO).

Der nachstehende "Steuerkalender" gibt Ihnen einen Überblick hinsichtlich der nach den wichtigsten Abgabenarten gegliederten Zahlungstermine:

Abgabenart Höhe Fälligkeit
Umsatzsteuer 20 Prozent, 13 Prozent oder 10 Prozent vom Entgelt (Nettobetrag) 15. des zweitfolgenden Monats
Einkommensteuer 0 Prozent bis 55 Prozent vom Einkommen 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Körperschaftsteuer 23 Prozent vom Einkommen (Gewinn) 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Lohnsteuer 0 Prozent bis 55 Prozent der Lohnsteuerbemessungsgrundlage (Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung und LSt -Freibeträge)  15. des Folgemonats
Dienstgeberbeitrag 3,9 Prozent der Bruttolohnsumme 15. des Folgemonats
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag  0,34 Prozent bis 0,42 Prozent der Bruttolohnsumme 15. des Folgemonats 
Kommunalsteuer 3 Prozent der Bemessungsgrundlage 15. des Folgemonats
Kammerumlage I bis zu 0,29 Prozent von der abziehbaren Vorsteuer 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

Die Meldung und die Veranlassung der Zahlung (EPS) können elektronisch über FinanzOnline erfolgen.

Entrichtung von Säumniszuschlägen

Sie sind in der Regel dazu verpflichtet, für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld einen Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des Abgabenbetrages zu entrichten. Um allfällige Zinsverluste zu vermeiden, hat das Finanzamt bei einem länger andauernden Zahlungsverzug bis zu drei Säumniszuschläge zu verhängen (§ 217 Abs 1 bis 3 BAO).

Der erste Säumniszuschlag beträgt zwei Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag beglichen, tritt die Vollstreckbarkeit des aushaftenden Betrages ein. Der zweite Säumniszuschlag fällt für eine Abgabe an, die nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit beglichen ist. Wird die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages getilgt, gelangt der dritte Säumniszuschlag zur Vorschreibung. Der zweite und der dritte Säumniszuschlag betragen jeweils ein Prozent des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.

Toleranzregelungen

Bei Banküberweisungen räumt Ihnen das Finanzamt eine Respirofrist von drei Tagen ein (§ 211 Abs 2 BAO). Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt. In den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

  • Beispiel
    Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat April ist am 17. Juni 2024 fällig. Falls der vom Abgabepflichtigen überwiesene Geldbetrag am Finanzamtskonto bis zum 20. Juni 2024 gutgeschrieben wird, ist die Umsatzsteuer als zeitgerecht entrichtet anzusehen.

Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und die/der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht bezahlt hat. In diese Fünftagesfrist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag, der 24. Dezember und die Respirotage nicht einzurechnen (§ 217 Abs 5 BAO).

Auf Antrag der Steuerzahlerin/des Steuerzahlers sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als sie oder ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs 7 BAO). Mangelt es an einem Verschulden oder hat jemand leicht fahrlässig gehandelt, entschuldigt das Finanzamt dieses Fehlverhalten auf Antrag (dieser ist an keine Frist gebunden). Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung einer unrichtigen, aber durchaus vertretbaren Rechtsansicht berechnet wurde.

Hinweis

Seit 1. Juli 2019 können Einkommensteuervorauszahlungen auch mittels SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet werden. Damit kann eine verspätete Entrichtung vermieden werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024