Berichtspflichten
Während der Übergangsphase besteht für Einführer von CBAM-Waren lediglich die Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe eines CBAM-Berichts (Artikel 8 DRA). Im Falle einer indirekten Zollvertretung können die Berichtspflichten an den indirekten Zollvertreter übertragen werden, wenn dieser sein Einverständnis hierzu gibt. Ist der Einführer nicht in einem EU-Mitgliedsstaat niedergelassen, ist ein indirekter Zollvertreter zwingend erforderlich. Auf diesen gehen auch die CBAM-Berichtspflichten über.
Hinweis
Ist ein indirekter Zollvertreter mit der Übernahme der CBAM-Berichtspflichten nicht einverstanden, so muss dieser den Einführer über dessen Berichtspflichten informieren und bereits bei der Zollanmeldung entsprechende Angaben zum Einführer machen. Insbesondere ist zwingend die Angabe der EORI-Nummer des Einführers notwendig – ansonsten verbleibt die Berichtspflicht beim indirekten Zollvertreter.
Auch bei direkter Zollvertretung ist zwingend die Abgabe der EORI-Nummer des Einführers notwendig - eine Einfuhr ist ansonsten nicht möglich.
Von CBAM betroffene Einführer benötigen zwingend eine EORI-Nummer. Diese Verpflichtung gilt auch für Einfuhren im Rahmen des Reiseverkehrs. Hat ein Einführer keine EORI-Nummer, so bleibt diesem nur die Möglichkeit, sich eines indirekten Zollvertreters zu bedienen, der zustimmt die CBAM Berichtspflichten zu übernehmen. Informationen zur Beantragung einer EORI-Nummer finden Sie hier.
Neu
Neue Informations-Codes für CBAM in der Zollanmeldung
Führt ein indirekter Zollvertreter CBAM-Waren ein, kann dieser ab sofort in der Zollanmeldung erklären, ob er sich mit der Übernahme der CBAM-Berichtspflichten einverstanden erklärt oder nicht. Zu diesem Zweck stehen ab sofort folgende zusätzliche Informations-Codes zur Angabe in der Zollanmeldung zur Verfügung:
- 73001 - Der indirekte Zollvertreter erklärt sich damit einverstanden, die CBAM-Berichtspflichten gemäß Art. 32, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) sowie der Verordnung (EU) 2023/1773 (CBAM-DVO) zu erfüllen.
- 73009 - Der indirekte Zollvertreter ist gemäß Art. 8 (3) der CBAM-DVO nicht damit einverstanden, die sich ergebenden CBAM-Berichtspflichten des Einführers zu erfüllen und verpflichtet sich daher, den Einführer nachweislich über dessen quartalsmäßige Berichtsplichten an die Europäische Kommission, die sich aus Art. 32 - 35 der CBAM-VO sowie der CBAM-DVO ergeben, zu unterrichten.
Derzeit ist die Verwendung der beiden Informations-Codes in der Zollanmeldung nicht verpflichtend. Die Verwendung dieser wird jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt den indirekten Vertretern nahegelegt.
Die vierteljährlichen CBAM-Berichte sind spätestens einen Monat nach Quartalsende zu übermitteln. Der erste CBAM-Bericht muss spätestens am 31. Jänner 2024 für die im vierten Quartal 2023 eingeführten CBAM-Waren vorgelegt werden. Der letzte Bericht muss spätestens am 31. Jänner 2026 für die im vierten Quartal 2025 eingeführten CBAM-Waren vorgelegt werden.
Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (siehe „Online-Plattform (CBAM Transitional Registry)“), welche durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet wird, abgegeben werden. In weiterer Folge ist die national zuständige Behörde jenes Landes Ansprechpartner, in der der den CBAM-Berichtspflichten unterworfene (Einführer bzw. indirekter Zollvertreter) niedergelassen ist.