Portal Zoll

Customs Decisions Austria ist das elektronische Entscheidungssystem der österreichischen Zollverwaltung und markiert einen Meilenstein im Ausbau der digitalen Services der Finanzverwaltung.

Beschreibung Customs Decisions Austria (CDA), Management System und Portal Zoll:

Das Portal Zoll ist der Zugang zur Nutzung durch Wirtschaftsbeteiligte und ermöglicht die vollelektronische Beantragung von Entscheidungen/Bewilligungen und deren Verwaltung im digitalen Austausch mit dem Management System der Zollbehörde. Das Portal Zoll ist allen Wirtschaftsbeteiligten, sowohl als juristische Personen als auch als Einzelunternehmern über das Unternehmensserviceportal (USP) sowie über FinanzOnline (FON) zugänglich. Als natürliche Person können Sie in das Portal Zoll über FinanzOnline (FON) gelangen.

Auf Seite der Zollverwaltung umfasst das Management System in Customs Decisions Austria (CDA) sämtliche Abläufe für die Verwaltung von zollrechtlichen Entscheidungen in digitaler Form.

Die Beantragung folgender Bewilligungen, Entscheidungen im Sinne des Unions Zollkodex, muss ab dem 4.9.2019 ausschließlich elektronisch über das Portal Zoll erfolgen:

ACE – Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren
ACP - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Ausstellers
ACR - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren
ACT - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für TIR-Transporte
AEX -  Bewilligung in Bezug auf den Status eines Ermächtigten Ausführers
ALG - Bewilligung in Bezug auf die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten
ASO - Bewilligung in Bezug auf die buchmäßige Trennung von Vormaterialien verschiedenen Ursprungs
AWB - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wiegers von Bananen
BDR - Bewilligung in Bezug auf die Feststellung einer Einfuhrabgabenfreiheit
CAT - Niederschrift betreffend die Ausstellung eines Verschlussanerkenntnisses - Carnet TIR
CCL - Bewilligung in Bezug auf zentrale Zollabwicklung
CGT - Bewilligung in Bezug auf die Gesamtsicherheit im Versandverfahren
CGU - Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung
CVA - Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind
CW1 - Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren - Typ I
CW2 - Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren - Typ II
CWP - Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren – privat
DPO - Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben
EIR - Bewilligung in Bezug auf die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens
ETD - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung
EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung
IPO - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung
JCL - Bewilligung zum Zollschuldbeitritt ohne EUSt
JLG - Bewilligung zum Zollschuldbeitritt bezüglich einer Sicherheit
LCP - Bewilligung in Bezug auf die Gestellung und Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes
OPO - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung
REM - Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen
REP - Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen
RSS - Bewilligung in Bezug auf die Einführung eines Linienverkehrs
SAS – Bewilligung in Bezug auf Eigenkontrolle
SDE - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung
SSE - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse
TEA - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung
TRD - Bewilligung in Bezug auf die Versandanmeldung mit verringertem Datensatz
TST - Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren
  • Sämtliche weitere Prozesse erfolgen ebenfalls auf digitaler Basis.

Entscheidungen werden anders als zuvor nicht mehr in Form eines Papierbescheides zugestellt, sondern erlangen umgehend Rechtswirksamkeit sobald sie im Portal Zoll elektronisch einseh- und abrufbar sind. Wartezeiten bis zur Bescheidzustellung entfallen. Dokumente, welche aus der Anwendung generiert werden, haben nur noch Supportcharakter.

Ausnahmen von der elektronischen Abwicklung gibt es für natürliche Personen bei Grundlagenbescheiden für Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut und Heiratsgut sowie bei Erstattung und Erlass.

  • Eine weitere essentielle Neuerung für Wirtschaftsbeteiligte ist die elektronische Selbstverwaltung in den Bereichen:
    • Benutzer- und Rechteverwaltung
    • Vertretungsmanagement
      Vertretung von Antragstellern (z. B. Spedition für Unternehmen)
    • Representative Identification  Number (RIN)-Management
      • elektronische Generierung der Representative Identification Number (RIN) für natürliche Personen
      • elektronische Zuweisung der Representative Identification Number (RIN)-Person zum Unternehmen
  • e-zoll Webservice
    Einrichtung Webservicekonto über das Unternehmensserviceportal
  • Mein Postkorb
    elektronische Übermittlung von in Customs Decisions Austria generierten Nachrichten

 

Rechtliche Informationen:

Art 6 ZK – Unionszollkodex – besagt, dass jeder Austausch von Informationen (Anträge, Entscheidungen, Konsultationen) zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten elektronisch zu erfolgen hat.

Nach § 37 ZollR-DG – Zollrechts-Durchführungsgesetz – erfolgen zollrechtliche Erledigungen im Zollrechtlichen Informatikverfahren. Bezüglich der Inhalte der Erledigungen gelten die Zollrechtlichen Vorschriften. Eine Zustellung ist bewirkt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin bzw. des Empfängers gelangt.

Gemäß Artikel 18 und 19 ZK in Verbindung mit § 38 ZollR- DG – kann jede Person eine Zollvertreterin bzw. einen Zollvertreter ernennen, die Vertretene bzw. der Vertretene hat die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und Vertretungen im Unternehmensserviceportal eigenverantwortlich zu ermächtigen und zu warten.

§ 2 USPG – iVm. § 9 USP-NuBeV betreffend Vertretungsmanagement - Normiert wird im Unternehmensserviceportalgesetz (USPG) und in der USP- Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV) die Nutzung des Vertretungsmanagements im Zusammenhang mit angebundenen Anwendungen. Ebenso geregelt sind die Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Einträge und der Wartung der Rollen und Rechte.

Rechtsgrundlagen betreffend die elektronische Zustellung sowie der Verpflichtung zur Nutzung von „Mein Postkorb“ finden sich im Zustellgesetz (ZustG) sowie im E-Government-Gesetz (E-GovG).

 

Häufig gestellte Fragen