Portal Zoll
Customs Decisions Austria ist das elektronische Entscheidungssystem der österreichischen Zollverwaltung und markiert einen Meilenstein im Ausbau der digitalen Services der Finanzverwaltung.
Beschreibung Customs Decisions Austria (CDA), Management System und Portal Zoll:
Das Portal Zoll ist der Zugang zur Nutzung durch Wirtschaftsbeteiligte und ermöglicht die vollelektronische Beantragung von Entscheidungen/Bewilligungen und deren Verwaltung im digitalen Austausch mit dem Management System der Zollbehörde. Das Portal Zoll ist allen Wirtschaftsbeteiligten, sowohl als juristische Personen als auch als Einzelunternehmern über das Unternehmensserviceportal (USP) sowie über FinanzOnline (FON) zugänglich. Als natürliche Person können Sie in das Portal Zoll über FinanzOnline (FON) gelangen.
Auf Seite der Zollverwaltung umfasst das Management System in Customs Decisions Austria (CDA) sämtliche Abläufe für die Verwaltung von zollrechtlichen Entscheidungen in digitaler Form.
Die Beantragung folgender Bewilligungen, Entscheidungen im Sinne des Unions Zollkodex, muss ab dem 4.9.2019 ausschließlich elektronisch über das Portal Zoll erfolgen:
ACE – Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren |
ACP - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Ausstellers |
ACR - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren |
ACT - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für TIR-Transporte |
AEX - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Ermächtigten Ausführers |
ALG - Bewilligung in Bezug auf die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten |
ASO - Bewilligung in Bezug auf die buchmäßige Trennung von Vormaterialien verschiedenen Ursprungs |
AWB - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wiegers von Bananen |
BDR - Bewilligung in Bezug auf die Feststellung einer Einfuhrabgabenfreiheit |
CAT - Niederschrift betreffend die Ausstellung eines Verschlussanerkenntnisses - Carnet TIR |
CCL - Bewilligung in Bezug auf zentrale Zollabwicklung |
CGT - Bewilligung in Bezug auf die Gesamtsicherheit im Versandverfahren |
CGU - Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung |
CVA - Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind |
CW1 - Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren - Typ I |
CW2 - Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren - Typ II |
CWP - Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren – privat |
DPO - Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben |
EIR - Bewilligung in Bezug auf die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens |
ETD - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung |
EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung |
IPO - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung |
JCL - Bewilligung zum Zollschuldbeitritt ohne EUSt |
JLG - Bewilligung zum Zollschuldbeitritt bezüglich einer Sicherheit |
LCP - Bewilligung in Bezug auf die Gestellung und Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes |
OPO - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung |
REM - Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen |
REP - Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen |
RSS - Bewilligung in Bezug auf die Einführung eines Linienverkehrs |
SAS – Bewilligung in Bezug auf Eigenkontrolle |
SDE - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung |
SSE - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse |
TEA - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung |
TRD - Bewilligung in Bezug auf die Versandanmeldung mit verringertem Datensatz |
TST - Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren |
- Sämtliche weitere Prozesse erfolgen ebenfalls auf digitaler Basis.
Entscheidungen werden anders als zuvor nicht mehr in Form eines Papierbescheides zugestellt, sondern erlangen umgehend Rechtswirksamkeit sobald sie im Portal Zoll elektronisch einseh- und abrufbar sind. Wartezeiten bis zur Bescheidzustellung entfallen. Dokumente, welche aus der Anwendung generiert werden, haben nur noch Supportcharakter.
Ausnahmen von der elektronischen Abwicklung gibt es für natürliche Personen bei Grundlagenbescheiden für Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut und Heiratsgut sowie bei Erstattung und Erlass.
- Eine weitere essentielle Neuerung für Wirtschaftsbeteiligte ist die elektronische Selbstverwaltung in den Bereichen:
- Benutzer- und Rechteverwaltung
- Vertretungsmanagement
Vertretung von Antragstellern (z. B. Spedition für Unternehmen) - Representative Identification Number (RIN)-Management
- elektronische Generierung der Representative Identification Number (RIN) für natürliche Personen
- elektronische Zuweisung der Representative Identification Number (RIN)-Person zum Unternehmen
- e-zoll Webservice
Einrichtung Webservicekonto über das Unternehmensserviceportal - Mein Postkorb
elektronische Übermittlung von in Customs Decisions Austria generierten Nachrichten
Rechtliche Informationen:
Art 6 ZK – Unionszollkodex – besagt, dass jeder Austausch von Informationen (Anträge, Entscheidungen, Konsultationen) zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten elektronisch zu erfolgen hat.
Nach § 37 ZollR-DG – Zollrechts-Durchführungsgesetz – erfolgen zollrechtliche Erledigungen im Zollrechtlichen Informatikverfahren. Bezüglich der Inhalte der Erledigungen gelten die Zollrechtlichen Vorschriften. Eine Zustellung ist bewirkt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin bzw. des Empfängers gelangt.
Gemäß Artikel 18 und 19 ZK in Verbindung mit § 38 ZollR- DG – kann jede Person eine Zollvertreterin bzw. einen Zollvertreter ernennen, die Vertretene bzw. der Vertretene hat die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und Vertretungen im Unternehmensserviceportal eigenverantwortlich zu ermächtigen und zu warten.
§ 2 USPG – iVm. § 9 USP-NuBeV betreffend Vertretungsmanagement - Normiert wird im Unternehmensserviceportalgesetz (USPG) und in der USP- Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV) die Nutzung des Vertretungsmanagements im Zusammenhang mit angebundenen Anwendungen. Ebenso geregelt sind die Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Einträge und der Wartung der Rollen und Rechte.
Rechtsgrundlagen betreffend die elektronische Zustellung sowie der Verpflichtung zur Nutzung von „Mein Postkorb“ finden sich im Zustellgesetz (ZustG) sowie im E-Government-Gesetz (E-GovG).