Handelspolitische Maßnahmen und Außenwirtschaftsrecht

Allgemeines

Handelspolitische Maßnahmen

Als handelspolitische Maßnahmen bezeichnet man Maßnahmen nichttarifärer Art, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Unionsvorschriften über den internationalen Handel getroffen worden sind (Art. 5 Z 36 UZK) oder durch nationales Recht angeordnet werden. Dazu gehören Einfuhrverbote und Ausfuhrverbote (z. B. Embargomaßnahmen gegen bestimmte Länder) sowie Pflichten zur Vorabgenehmigung bestimmter Ein- oder Ausfuhren.

Die Summe der handelspolitischen Maßnahmen bezeichnet der Begriff „Außenwirtschaftsrecht“.

Rechtsgrundlage

Das Außenwirtschaftsrecht setzt sich zusammen aus

  • unmittelbar anwendbarem Recht der EU und
  • der dazu erlassenen nationalen Vorschriften (Außenwirtschaftsgesetz 2011, die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 und die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019).

Exportkontrolle

Im Außenwirtschaftsverkehr gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Verbote und Beschränkungen sind jedoch möglich, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Nationen und des Schutzes vor terroristischen Aktivitäten erforderlich ist. Neben der Einhaltung von nationalen und EU-Rechtsvorschriften sind internationale Abkommen, Embargobeschlüsse der UN und der EU sowie OSZE als primäre und sekundäre Rechtsquellen von Bedeutung. Dabei existieren sowohl länderbezogene Embargos als auch Embargomaßnahmen, die sich länderunabhängig gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten. Dies sind zum Beispiel Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Ob Waren oder Dienstleistungen nur mit einer Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) exportiert werden dürfen oder einem Exportverbot unterliegen, hängt in erster Linie davon ab, ob diese - oder der Empfänger selbst - in einer europäischen oder nationalen Güter- bzw. Personenliste genannt - "gelistet" - sind.

Für die Erteilung außenwirtschaftsrechtlicher Genehmigungen ist in Österreich das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft , Abteilung V/2, 1011 Wien, Stubenring 1, Telefon: +43 1 711 00 - 0 zuständig.

Begriffsdefinition

Ausfuhr

Unter Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsrecht wird die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat verstanden.

Dieser Begriff umfasst

  • die Verbringung körperlicher Waren;
  • die Übertragung von Software und Technologie in körperlicher Form oder mittels elektronischer Medien;
  • die Bereitstellung von Software und Technologie von Österreich aus oder durch Personen mit Sitz/Aufenthalt in Österreich auf Server mit Zugang außerhalb der EU;
  • die mündliche Weitergabe von Technologie (technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien).

Ausführer

  • Als Ausführer nach dem Außenwirtschaftsrecht gilt die Gesellschaft/die Person, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt.

Durchfuhr

Unter Durchfuhr nach dem Außenwirtschaftsrecht ist die Beförderung von Gütern in und durch das Zollgebiet der Europäischen Union zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Güter nicht in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen und die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, auch wenn sie dabei umgeladen werden, zu verstehen.

Zu beachten ist, dass die verwendeten Begriffe wie Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr in ihrem Bedeutungsumfang nicht mit zollrechtlichen Begriffen wie „Überführung in den zollrechtlichen Verkehr“, „(Wieder-)Ausfuhr gemäß Artikel 161 bzw. Artikel 182 ZK etc. gleichgesetzt werden können.

Embargomaßnahmen

Allgemeines

Embargomaßnahmen werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen erlassen und ordnen restriktive Maßnahmen, die insbesondere Ausfuhrgeschäfte in ein bestimmtes Land beschränken, an. Der Außenwirtschaftsverkehr mit diesem Land wird nach Maßgabe des entsprechenden Embargos eingeschränkt oder sogar komplett untersagt (z. B. Ausfuhr von Rüstungsgütern in einen bestimmten Staat (Waffenembargo). Embargos gehen meist auf Beschlüsse internationaler Organisationen zurück, vor allem auf Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN). Grundlage eines Embargos können aber auch OSZE Beschlüsse sein. Damit diese Beschlüsse eine unmittelbare rechtliche Geltung enthalten, bedarf es weiterer Rechtsakte auf europäischer Ebene.

Arten von Sanktionsmaßnahmen

Die Beschränkungen können sowohl nach dem Umfang der einzelnen Maßnahmen als auch nach den betroffenen Wirtschaftsbereichen/Tätigkeiten unterschieden werden:

Hinsichtlich des Umfangs der Beschränkungen wird zwischen

  • Totalembargos und
  • Teilembargos

Hinsichtlich des betroffenen Wirtschaftsbereichen/Tätigkeiten wird auf folgende Embargos hingewiesen:

  • Waffenembargos
  • Personen-/Finanzembargos.

Inhalt und Umfang der erlassenen Embargos sind in Abhängigkeit zum jeweiligen Ziel unterschiedlich und enthalten vielfältige Beschränkungen und Verbote. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr des Gutes, sondern beispielsweise auch die Ein- und Durchfuhr von Gütern, die Erbringung von Dienstleistungen, Investitionen sowie den Zahlungsverkehr (Finanzsanktionen) betreffen. Darüber hinaus können sich Embargos auch auf Güter beziehen, die normalerweise nicht der Exportkontrolle unterliegen. Beim Handel mit Embargoländern ist daher immer besonders sorgfältig zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von den Beschränkungen betroffen sind.

Totalembargos

Diese enthalten umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, die lediglich durch bestimmte Ausnahmen (z. B. für humanitäre Zwecke) abgemildert werden können. Derzeit gibt es kein länderbezogenes Totalembargo.

Teilembargos

Die Beschränkungen dieses Embargos beziehen sich nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche bzw. verbieten oder beschränken bestimmte Handlungen/Rechtsgeschäfte.

Waffenembargos

Allgemeines

Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Verteidigungsgütern (d.s. Waffen, Munition und sonstige Rüstungsmaterialien).

Als "Verteidigungsgüter" werden in der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste (ML 1 bis ML 22) der Europäischen Union definiert.

Militärgüterliste

Diese Militärgüterliste umfasst folgende Warengruppen:

  • ML 1 Handfeuerwaffen
    (z. B. Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür)
  • ML 2 Waffen mit Kaliber größer 12,7mm
    (z. B. Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür)
  • ML 3 Munition und Zünderstellvorrichtungen
  • ML 4 Bomben, Zünder
    (z. B. Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör und besonders konstruierte Bestandteile hierfür)
  • ML 5 Feuerleiteinrichtungen
    (z. B. Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür)
  • ML 6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür
  • ML 7 Toxische Wirkstoffe
    (z. B. Chemische Agenzien, "biologische Agenzien", "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien)
  • ML 8 Militärische Sprengstoffe
  • ML 8a Andere Sprengstoffe
  • ML 9 Kriegsschiffe
    (z. B. Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe)
  • ML 10 Luftfahrzeuge
    (z. B. Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft", "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), Triebwerke, "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke)
  • ML 11 Elektronische Ausrüstungen und Bestandteile hierfür
  • ML 12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie
    (z. B. Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür)
  • ML 13 Spezial-Panzer- und Schutz-Ausrüstung sowie Bestandteile hierfür
  • ML 14 Ausrüstung zur Ausbildung und Simulation
    (z. B. Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML 2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür)
  • ML 15 Bildausrüstung
  • ML 16 Schmiedestücke
    (z. B. Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML 1, ML 2, ML 3, ML 4, ML 6, ML 9, ML 10, ML 12 oder ML 19 erfassten Waren)
  • ML 17 Gegenstände, Materialien, Bibliotheken
  • ML 18 Ausrüstungs- und Herstellungstechnologie
  • ML 19 Strahlenwaffen
  • ML 20 Kryogenische Ausrüstung
  • ML 21 Software
  • ML 22 Technologie

Personen- und Finanzembargos

Seitens der Europäischen Kommission wurden gegen bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie Finanzsanktionen beschlossen (z. B. Al-Qaida Embargo). Den in den jeweiligen Verordnungen angeführten Personen, Organisationen, Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Darüber hinaus ist das Vermögen dieser Personen, Organisationen, Einrichtungen eingefroren. Der Begriff wirtschaftliche Ressourcen umfasst jegliche Vermögenswerte (auch Gelder), die für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwenden werden können. Dabei ist es unerheblich, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind.

Die aktuellen Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Ländern sind unter nachfolgenden Link abrufbar:

EU Sanctions Map

Weitere Beschränkungen im Außenwirtschaftsbereich

Zusätzlich gibt es noch Beschränkungen für folgende Waren:

  • Folterwerkzeuge nach der Anti-Folter-Verordnung
  • Güter der Chemiewaffenkonvention und der Biotoxinkonvention
  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck
  • Rohdiamanten

Folterwaren

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

Ein-, Aus- und Durchfuhr

Die Ein- und Ausfuhr von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 angeführten Gütern ist grundsätzlich verboten. In Anhang II dieser Verordnung sind Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können. Unter dieses Verbot fallen beispielsweise Galgen, Fallbeile, elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen, Gaskammern, bestimmte Elektroschockgeräte, Schlagstöcke mit Metallstacheln, Peitschen mit mehreren Riemen, Fesseln,  etc. Nicht umfasst sind medizinisch-technische Güter, Ausnahmen vom Ausfuhrverbot sind nur möglich, wenn diese Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Eine entsprechende Genehmigung des BMDW ist erforderlich.

Die Durchfuhr von Anhang II, III und IIIA – Gütern ist verboten.

Die Ausfuhr von Anhang III und IIIA-Gütern, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ist - unabhängig von ihrer Herkunft - nur mit einer Genehmigung des BMDW möglich.

Güter der Chemiewaffenkonvention und der Biotoxinkonvention

Rechtsgrundlagen

  • Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011 - erlassen wird, BGBl. I Nr. 26/2011;
  • Erste Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011;
  • Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen („Chemiewaffenkonvention“), BGBl. III Nr. 38/1997;

Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern nach der Chemiewaffenkonvention

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, der Herstellung, der Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen („Chemiewaffenkonvention“) mit Bestimmungsland bzw. Herkunftsland Israel (IL), Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Ägypten (EG), Südsudan (SS) ist verboten.

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 (in der Einfuhr bestehen keine Beschränkungen für diese Kategorie) der Chemiewaffenkonvention in Bestimmungsländer bzw. aus Herkunftsländer, die Vertragsparteien der Chemiewaffenkonvention sind, ist mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort möglich.

Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern nach der Biotoxinkonvention

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, ist verboten.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck („Dual Use Güter“)

Allgemeines

Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt es sich um Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können. Gebrauchte Güter sind wie neue zu behandeln. Nicht erfasst von dieser Regelung sind Militärgüter. Welche Güter der Exportkontrolle unterliegen, wird in internationalen Abkommen (sogenannten Exportkontrollregimen) sowie auf EU-Ebene aber auch national durch entsprechende Rechtsgrundlagen festgelegt.

Exportkontrollregime

Es gibt vier Exportkontrollregime (Wassenaar Arrangement, Missile Technology Control Regime (MTCR), Nuclear Suppliers Group (NSG) und die Australische Gruppe (AG)), die die Güter des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung definieren.

Rechtsgrundlage

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist die Verordnung (EU)  2021/821 vom 20. Mai 2021 („EG-Dual-Use-Verordnung“). Ist ein Gut in den Anhängen dieser Verordnung gelistet, bedarf es für die Ausfuhr nach allen oder in bestimmte Länder einer Genehmigung.

Dual Use Güterliste

Die in den Anhängen I und IV der EU-Dual-Use Verordnung angeführte Dual-Use-Güterliste erfasst 10 Kategorien von Dual Use Gütern, die sich wiederum in 5 Gattungen (Buchstaben) und drei weiteren Kennziffern (Kennung) untergliedern:

Die Kategorien der Dual Use-Güter:

0          Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

1          besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstung

2          Werkstoffbearbeitung

3          allgemeine Elektronik

4          Rechner

5          Teil1: Telekommunikation, Teil 2: Informationssicherheit

6          Sensoren und Laser

7          Luftfahrtelektronik und Navigation

8          Meeres- und Schiffstechnik

9          Antriebssysteme, Raumfahrzeuge

Die Gattungen der Dual Use Güter:

A          Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile

B          Prüf-, Test und Herstellungseinrichtungen

C          Werkstoffe und Materialien

D         Datenverarbeitungsprogramme (Software)

E          Technologie

Die Kennungen der Dual Use Güter:

001 – 099         Wassenaar Arrangement (WA)

101 – 199         Missile Technology Control Regime (MTCR)

201 – 299         Nuclear Suppliers Group (NSG)

301 – 399         Australische Gruppe (AG)

401 – 499         Chemiewaffen – Übereinkommen (CWÜ)

Beispiel:

2B001: es handelt sich um besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstung als Prüf-, Test- und Herstellungsausrüstung aus dem Wassenaar Arrangement

Genehmigungsformen bei Dual Use Gütern

Für Güter, die im Anhang I oder Anhang IV der Dual Use Verordnung gelistet sind, wird bei der Ausfuhr in Drittstaaten in manchen Fällen auch bei der innergemeinschaftlichen Verbringung eine Genehmigung des BMDW benötigt.

Es gibt folgende Arten von Genehmigungen:

Einzelgenehmigung (§3 AußWG 2011): Genehmigt wird die Lieferung eines Gutes oder mehrerer Güter auf Grund eines Auftrages an einen Empfänger (Endverwender) in ein Drittland.

Globalgenehmigung (§17 AußWG 2011): Einzelgenehmigung mit häufigen Ausfuhren einer oder mehrere Arten von Gütern (ein Ausführer, mehrere Empfänger/Endverwender, mehrere Drittländer)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union (Anhang II Abschnitte A-H der VO (EU) 2021/821: Ausfuhr von bestimmten Gütern in bestimmte Bestimmungsländer unter Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen

Alle drei Genehmigungen werden in Österreich durch das BMDW ausgestellt und sind in der gesamten EU gültig.

Die Verwaltung dieser Genehmigungen erfolgt in elektronischer Form über die Papierlose Außenwirtschaftsadministration (PAWA) des BMDW. Die PAWA ist ein System der vollelektronischen Abwicklung von außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsprozessen und mit e-zoll verknüpft. Abschreibungen von außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen erfolgen daher aus dem System e-zoll automatisch; wenn Genehmigungen in Papierform ausgestellt werden, müssen diese auch parallel zur EDV abgeschrieben werden.

Bei Abfertigungen außerhalb des e-zoll Systems sind nach Abfertigung/Abschreibung (z. B. Carnet ATA) die Daten an das Competence Center - Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren, Zollstelle Schärding, Tel.: +43 50 233 735, E-Mail: CC-ZV.Zoll-und-Vst-Verfahren@bmf.gv.at zu übermitteln.

Rohdiamanten („Kimberley-Prozess“)

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

Ein-, Aus- und Durchfuhr

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten (d.s. Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind) ist grundsätzlich verboten, außer es wird die Ware von einem Kimberley-Zertifikat, das von einer Gemeinschaftsbehörde vor der Annahme der Zollanmeldung ausgestellt wurde und das die Sendung, zu der es gehört, eindeutig ausweist. Zusätzlich müssen sich die Rohdiamanten in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis (verschlusssicher, gesiegelt) befinden.

Aus- und Durchfuhr von bestimmten Schusswaffen („Feuerwaffen-Verordnung“)

Rechtsgrundlage und Allgemeines

Die Verordnung (EG) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) enthält EU-weit geltende einheitliche Regelungen zur Ausfuhr von bestimmten Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition. Der Genehmigungspflicht unterliegen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Feuerwaffen-VO die in Anhang I der Feuerwaffen-VO angeführten Feuerwaffen (d.s. Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf und nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen (Kleinkaliberwaffen des Kalibers 22, auch Pistolen/Revolver z. B. Biathlon-Gewehre), deren Teile (d.s. Lauf, Rahmen/Gehäuse, Schlitten, Trommel, Verschluss(stück), Dämpfer), wesentliche Komponenten (d.s. Verschlussmechanismus, Patronenlager, Lauf) und Munition (einschließlich Komponenten wie Patronenhülsen, Zündhütchen, Kugeln, Pulver).

Diese Verordnung gilt zusätzlich zu etwaigen Embargos, Dual Use Beschränkungen und Beschränkungen für Verteidigungsgüter.

Ausnahmeregelung für Jäger und Sportschützen

Die vorübergehende Ausfuhr von

  • einer oder mehrerer Feuerwaffen;
  • deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen;
  • der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von
  • 800 Schuss für Jäger und
  • 1.200 Schuss für Sportschützen;

ohne Ausfuhrgenehmigung ist unter Einhaltung der nachfolgend angeführten Voraussetzungen möglich:

  • der Grund für die Reise ist den zuständigen Behörden glaubhaft zu machen (insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland);
  • durch Vorlage des gültigen europäischen Feuerwaffenpasses mit den entsprechenden Eintragungen für die vorübergehend auszuführenden Feuerwaffen.

Die Wiederausfuhr von Feuerwaffen durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagdsportveranstaltungen oder Schießsportveranstaltungen ohne Ausfuhrgenehmigung ist erlaubt, sofern die Feuerwaffen im Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden.

Beachte: Es bestehen für die (vorübergehende) Ausfuhr von Feuerwaffen in bestimmte Länder Embargomaßnahmen. Zusätzlich gibt es Beschränkungen für Feuerwaffen, die zur internen Repression verwendet werden.

 

Strafbestimmungen bei Vergehen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften

Die Strafbestimmungen bei Vergehen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften sind in den §§ 79 - 88 Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) normiert.

  • Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten (§ 79 AußWG 2011);
  • Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union (§ 80 AußWG 2011);
  • Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK (= Biotoxinkonvention) unterliegen (§ 81 AußWG 2011);
  • Gerichtlich strafbare Handlungen nach §§ 79 bis 81 AußWG 2011 - bei Beitrag zu ABC-Waffen (§ 82 AußWG 2011); Ausnahmen von §§ 79 bis 82 AußWG 2011, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 83 AußWG 2011);
  • Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen (§ 85 AußWG 2011);
  • Vereinfachte Strafverfügung (§ 86 AußWG 2011);
  • Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 87 AußWG 2011).

Zollverwaltung und Außenwirtschaftsrecht

Die Zollorgane überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Im Wesentlichen bezieht sich diese Überwachung auf den Warenverkehr.

Weitere Informationen und Kontaktdaten

Beantragung von Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumenten, Auskünfte über Genehmigungspflichten für Güter:

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung V/2
Stubenring 1
1011 Wien
Telefon: +43 1 711 00 – 0
E-Mail: post.V2_22@bmaw.gv.at oder exportkontrolle@bmaw.gv.at oder v-exportkontrolle@bmaw.gv.at
Website: www.bmaw.gv.at

Zollrechtliche Fragen - Zentrale Auskunftsstelle Zoll

Zollstelle Villach
Ackerweg 19
9500 Villach
Telefon +43 (0) 50 233 740
Fax +43 (0) 50 233-5964053
E-Mail zollinfo@bmf.gv.at

Bundesministerium für Finanzen
Abteilung III/11
Johannesgasse 5
1010 Wien
Tel.: +43 1 51433 – 0
E-Mail: post.ausswg@bmf.gv.at