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Zugelassener Empfänger
Als Vereinfachung zur Beendigung eines Versands kann bewilligt werden, die Waren direkt zum Betrieb des Empfängers oder anderen zugelassenen Orten zu befördern und vor dort aus die Bestimmungszollstelle einzuschalten (Art. 233 Abs. 4 Buchst. b UZK).