Strafbestimmungen

Das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) sieht zur Durchsetzung der Bestimmungen von EU-ETS 2 die Verhängung von Strafen vor, wenn:

  • nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 EZG 2011 ohne Genehmigung ausgeübt wird, oder
  • der Verpflichtung bezüglich der Überwachung, der Berichterstattung, der Prüfung von Emissionen und der Akkreditierung nicht nachgekommen wird, oder
  • eine Meldung (ab 2028) über den Kostenanteil der an die Verbraucher weitergegeben wird, wird nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.
Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2024