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Vorübergehende Verwahrung

Vorübergehendes Lagern von gestellten Nicht-Unionswaren bis zur Überlassung durch die Zollstellen in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr. Die vorübergehende Verwahrung selbst ist kein Zollverfahren, sondern die zeitlich vorausgehende zollrechtliche Situation. Während dessen unterliegen die Waren erheblichen Beschränkungen. Insbesondere dürfen nur notwendige Erhaltungsmaß-S. 719nahmen durchgeführt werden. Die Verwahrung kann beim Zollamt, einem Dritten oder dem Empfänger durchgeführt werden. Sie ist innerhalb von 90 Tagen zu beenden (Art. 145 – 149 UZK).