Finanzprokuratur

Die Finanzprokuratur ist als Anwalt und Berater der Republik Österreich und - aufgrund ihrer Stellung als Organ des Bundes - für die Rechtsvertretung und Rechtsberatung der Republik Österreich zuständig.

Die Rechtsgrundlage der Finanzprokuratur bildet im Wesentlichen das am 8. August 2008 kundgemachte Finanzprokuraturgesetz, welches das Prokuraturgesetz aus dem Jahr 1945 sowie die ergänzenden Prokuratursverordnungen ablöste.

In der Finanzprokuratur sind derzeit 42 Anwältinnen und Anwälte tätig, die nicht nur die Rechtsanwaltsprüfung, sondern darüber hinaus eine umfangreiche Dienstprüfung (sog. Prokuraturprüfung) innerhalb von fünf Jahren ab Diensteintritt bei sonstiger ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgreich zu absolvieren haben.

Damit gehören die Anwältinnen und Anwälte der Finanzprokuratur zur Elite unter den Rechtsberatern, was auch die hohe Prozesserfolgsquote der Finanzprokuratur widerspiegelt. Die Finanzprokuratur ist zugleich ein Garant dafür, dass nur solche Verfahren geführt werden, die im Interesse des Staates sachlich geboten sind und sich nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellen.

Organisatorisch ist die Finanzprokuratur als Organ ausgebildet und in den Verwaltungskomplex des Bundesministeriums für Finanzen eingegliedert. Allerdings ist sie keine nachgeordnete Dienststelle im klassischen bzw. funktionellen Sinn, zumal die Anwältinnen und Anwälte der Finanzprokuratur bei der Erfüllung ihrer Vertretungs- und Beratungstätigkeit außerhalb seines eigenen Auftrages keinen Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen unterliegen, sondern ausschließlich ihrer jeweiligen Auftraggeberin/Mandantin oder ihrem jeweiligen Auftraggeber/Mandanten verpflichtet sind.

Als Dienstbehörde erster Instanz kommen der Finanzprokuratur auch hoheitliche Befugnisse zu, wodurch sie als Behörde zu qualifizieren ist; ihre Funktion als Anwalt und Berater ist privatwirtschaftlicher Natur.

Die von der Finanzprokuratur wahrgenommenen Aufgaben gehören insofern zu den "Kernaufgaben" eines Staates, als anwaltliche Vertretung und Beratung für den Staat als Träger des Privatrechtes unverzichtbar ist. Die Finanzprokuratur hat, über die anwaltliche Vertretung und Beratung in konkreten Einzelfällen hinaus, ganz allgemein das öffentliche Interesse zu wahren und stellt damit eine wesentliche Stütze der staatlichen Verwaltung dar.