Versandverfahren
Das Versandverfahren ist ein Zollverfahren und dient zur Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung. Die Regelverfahren unter Vorlage des Einheitspapiers sind seit 1. April 2004 zwingend als NCTS-Verfahren durchzuführen.
NCTS bedeutet "New Computerised Transit System", welches als elektronisches Versandverfahren entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission in Österreich bei allen Zollstellen eingeführt wurde. Das NCTS ist als Instrument zur Verwaltung und Überwachung der Versandverfahren konzipiert. Durch die elektronische Übermittlung von Daten ist eine modernere und effizientere Abwicklung gewährleistet.
Die Hauptziele des NCTS sind
- Steigerung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Versandverfahren
- Wirksamere Betrugsverhütung und Betrugsaufdeckung
- Beschleunigung und bessere Absicherung der im Rahmen eines Versandverfahrens abgewickelten Vorgänge
TIR-Verfahren
Das TIR-Verfahren (Arbeitsrichtlinie ZK-2260) wird verwendet, wenn ein Transport in einem Mitgliedstaat beginnt oder endet, und die Beförderung durch mindestens einen Drittstaat geht. Ebenso ist das TIR-Verfahren anwendbar, wenn der Transport in einem Drittstaat beginnt oder endet. Das Carnet TIR, erhältlich bei der AISÖ (Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs), ist ein international vereinbartes Zollpapier in Form eines Heftes (= Carnet), das für die zollamtliche Überwachung der grenzüberschreitenden Warenbeförderung auf der Straße (Transport International par la Route) verwendet werden kann. Es ist dem Versandschein des gemeinsamen Versandverfahrens insoweit vergleichbar, als es auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung beruht, wonach es einheitlich in vielen Staaten - derzeit 68 Vertragsstaaten - anerkannt wird. Das Carnet-TIR schließt - zum Unterschied vom Versandverfahren - den Nachweis ein, dass für die auf die beförderten Waren entfallenden Abgaben Sicherheit durch Bürgschaft geleistet worden ist. Aufgrund einer Änderung der Rechtsgrundlage innerhalb der EU, wird das TIR-Verfahren in der EU elektronisch abgewickelt - siehe NCTS-TIR.
NCTS-TIR
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist seit 1. Jänner 2009 NCTS-TIR verpflichtend in allen Mitgliedstaaten der EU anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt müssen dem zuständigen Zollamt bei Abgang und Bestimmung die Carnet TIR Daten elektronisch übermittelt werden.
Dem Carnet TIR Inhaber stehen in Österreich zwei Möglichkeiten zur Abgabe der elektronischen Nachricht zur Verfügung:
- mittels der e-zoll Software (siehe auch unter der Rubrik "e-zoll")
- über einen Spediteur, der die Voraussetzungen zur Abgabe einer elektronischen Nachricht erfüllt
Das papiermäßige Carnet TIR läuft daneben wie bisher weiter, weil es nach wie vor nach dem TIR-Übereinkommen als Bürgschaftsurkunde verwendet wird. Ein weiterer Grund ist, dass das elektronische Verfahren allein auf die EU beschränkt ist, somit das Carnet TIR für Drittstaaten die einzige Referenz bleibt und weitergeführt werden muss.
- Präsentation (PDF, 45 KB)
- AISÖ (Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreich)
- Link auf TAXUD-Seite
Formerfordernisse bei Ausstellung von T2L
Aufgrund von vermehrt aufgetretenen Problemen in anderen MS betreffend Anerkennung der Nachweise des Gemeinschaftscharakters mittels T2L, weist das BMF auf die Formerfordernisse bei der Ausstellung von T2L hin.
Es ist jedenfalls darauf zu achten, dass in den jeweiligen Exemplaren Nr. 4 bzw. 4/5 nur die Felder eingedruckt und befüllt werden, die aufgrund der Muster laut Anhang B-01 UZK-DA vorgesehen sind.
Werden die Dokumente zum Nachweis des Unionscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, auf weißem Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Dokumente allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Unionszollkodex oder in der UZK-DA vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:
- die Farbe des Drucks
- die Verwendung von Schrägdrucken
- das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das gemeinschaftliche Versandverfahren