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Überlassung von Waren

Die Überlassung von Waren ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden (Art. 5 Nr. 26 UZK). Damit wird etwa die vorübergehende Verwahrung beendet oder ein vorangegangenes Zollverfahren erledigt. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Zollverfahren. Dadurch erhält eine Nicht Unionsware den Status der Unionsware. Sie steht den inländischen Waren gleich. Die Ware unterliegt keiner zollamtlichen Überwachung mehr. Sie ist frei verfügbar (Art. 201 UZK). Nur in der Endverwendung unterliegt die Unionsware weiter einer zollamtlichen Überwachung. Dann wird die konkrete Verwendung so lange überwacht, wie es die Voraussetzung für die Abgabenbegünstigung oder -befreiung erfordert.