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Ursprungswaren
Ursprungswaren eines Landes sind solche, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Sind mehrere Länder beteiligt, ist entscheidend, wo die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Die Einzelheiten hängen davon ab, ob Präferenzursprung gem. Art. 64 UZK oder der allgemeine (nicht präferenzielle) Ursprung gem. Art. 59 ff. UZK gefordert ist.