Postverkehr

Postverkehr bedeutet die Beförderung von Waren durch eine der Postverwaltungen der Europäischen Union; in Österreich ist dies die Österreichische Post AG.  

Einfuhr

Werden Waren im Postverkehr aus Drittstaaten eingebracht, gibt die Österreichische Post AG ab dem 1. Juli 2021 für alle Sendungen eine Zollanmeldung ab. Zu diesem Zweck benötigt sie entsprechende Unterlagen und Informationen wie Bestellbestätigungen, Rechnungen, Zahlungsbelege, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrbescheinigungen etc. (siehe dazu auch FAQs 4, 5 und 6 zu den neuen E-Commerce Regelungen ab 1. Juli 2021).

Entrichtung der Abgaben

Sofern die ausländischen Handelsunternehmen die Umsatzsteuer nicht direkt der Kundin oder dem Kunden verrechnen (Nutzung des Import One Stop Shop, IOSS), werden Eingangsabgaben von der Zollverwaltung der Österreichischen Post AG zur Entrichtung vorgeschrieben, welche die Kosten dafür bei Ausfolgung der Sendung der Empfängerin/dem Empfänger verrechnet. Für den Aufwand, der durch die Erfassung und Bereitstellung elektronischer Daten entsteht, verrechnet die Post außerdem eine Gebühr in Form des Zollstellungsentgeltes.

Ausfuhr von Unionswaren

Sollen Unionswaren im Postverkehr in ein Drittland ausgeführt werden, so kann bis zu einem Gesamtwarenwert von 1.000 Euro die Sendung der Österreichischen Post AG (kurz: Post) ohne vorherige zollamtliche Abfertigung übergeben werden, sofern diese keinen Verboten oder Beschränkungen in der Ausfuhr unterliegen. Ausgenommen davon sind außerdem Waren, für die bei der Zollverwaltung im Falle schadhafter Waren oder bei Waren, die nicht der Bestellung entsprechen, ein Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben bei Rücksendung von bestellten und bereits importierten Waren in ein Drittland gestellt wird (siehe dazu auch Internet Shopping und Versandhandel).

Für Waren, deren Gesamtwert über 1.000 Euro liegt oder die unabhängig von ihrem Wert Verboten oder Beschränkungen in der Ausfuhr unterliegen, ist jedenfalls eine formelle Ausfuhranmeldung erforderlich. Das bedeutet, dass bei Aufgabe der Sendung beim Postamt oder bei einem Postpartner entweder die Sendung bereits bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle vorabgefertigt wurde und das entsprechende Ausfuhrbegleitdokument vorgelegt wird oder - sofern von der Post angeboten - die Ausfuhrabfertigung durch die Post veranlasst wird.

Bei Übergabe bereits vorabgefertigter Ausfuhrsendungen an die Post, ist dieser zusätzlich das Ausfuhrbegleitdokument zur Bestätigung der Übernahme der Waren durch die Post vorzulegen. Gemeinsam mit dem von der Post bestätigten Ausfuhrbegleitdokument und dem zugehörigen Aufgabeschein kann bei der zuständigen Zollstelle die zollamtliche Ausgangsbestätigung beantragt werden.

Abgabenfreier Warenversand nach Österreich

Wenn Sie ein Paket erhalten, richten sich die zollrechtlichen Bestimmungen und Formalitäten grundsätzlich danach, ob Sie es aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder aus einem Nicht-EU-Staat erhalten.

Wichtig: Für die Abgabenfreiheit macht es keinen Unterschied, ob Ihr Paket von der Post oder von anderen Diensten befördert bzw. zugestellt wird. 

Welche Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten sind abgabenfrei?

Für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten bestehen Abgabenbefreiungen.

Bis 30. Juni 2021 musste für Sendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro keine Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden. Diese Befreiung ist ab 1. Juli 2021 entfallen, sodass dann – außerhalb der Anwendung des IOSS – für jede importierte Sendung/Ware ab dem 1 Cent Warenwert Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen ist.

Kein Zoll muss bezahlt werden für Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 Euro (jedoch sehr wohl Einfuhrumsatzsteuer, siehe den vorherigen Absatz). Die Sendung muss unmittelbar aus einem Nicht-EU-Staat an eine Empfängerin/einen Empfänger in der EU versandt werden. Versender kann beispielsweise auch ein Handelsunternehmen sein (siehe auch Internet-Shopping).

Für private Geschenksendungen besteht die Abgabenfreiheit bis zu einem Warenwert von 45 Euro. Private Geschenksendungen sind Warensendungen von einer Privatperson aus einem Nicht-EU-Staat an eine andere Privatperson in der EU, wenn sie

  • gelegentlich erfolgen, 
  • sich ausschließlich aus Waren zum Eigenbedarf zusammensetzen und nach Art und Menge keine Einfuhr zu geschäftlichen Zwecken vermuten lassen und
  • die Empfängerin/der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung erhält.

Diese Befreiung gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland.

Für welche Waren gelten Ausnahmen?

Generell gilt: der Einfuhr dürfen keine Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen entgegenstehen.

Bei Sendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro gilt die (noch bis 30. Juni 2021 bestandene) Abgabenbefreiung nicht für alkoholische Erzeugnisse, Tabak, Tabakwaren, Parfums und Toilette-Wasser.

Bei privaten Geschenksendungen (bis zu 45 Euro) gelten folgende Höchstmengen:

Tabakwaren

50 Stück Zigaretten oder

25 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder

10 Stück Zigarren oder

50 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Für Produkte der Kategorie „Tabak zum Erhitzen“ gilt die Freigrenze bis zu einem Gesamtwarenwert von 45 Euro pro Sendung.

Alkoholika

1 Liter destillierte Getränke und Spirituosen mit mehr als 22 % vol., unvergällter Ethylalkohol ab 80 % vol. oder

1 Liter destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder ähnliche Getränke bis zu 22 % vol.; Schaumweine, Likörweine

oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich

2 Liter nicht schäumende Weine 

Parfum 

50 Gramm

Toilette-Wasser 

0,25 Liter

Achtung

Diese Höchstmengen gelten innerhalb der 45 Euro-Grenze. Das heißt: es ist beispielsweise nicht möglich, aus einem Nicht-EU-Staat 200 Stück Zigaretten per Post abgabenfrei zu erhalten, auch wenn der Warenwert unter 45 Euro beträgt.

Was ist mit voraus- oder nachgesandtem Reisegepäck?

Wenn Sie Reisegepäck an Ihren Urlaubsort in Österreich oder von Ihrem Urlaubsort außerhalb der EU nach Österreich voraussenden oder sich an Ihren Urlaubsort in Österreich oder von Ihrem Urlaubsort außerhalb der EU nach Österreich nachsenden lassen, gelten ebenso die Bestimmungen zum Warenversand. Beachten Sie bei privaten Sendungen (Warenwert bis 45 Euro), dass Versenderin/Versender und Empfängerin/Empfänger nicht ein- und dieselbe Person sein dürfen.

Eine Ausnahme besteht nur für aufgegebenes Reisegepäck, das Sie bei Ihrer Abreise bei dem Beförderungsunternehmen, mit dem Sie selbst nach Österreich bzw. in die EU einreisen, als Reisegepäck aufgegeben haben. Näheres dazu erfahren Sie bei Ihren Bahn- oder Luftverkehrsunternehmen.

Worauf muss man bei Warensendungen aus dem Ausland achten?

Ein abgabenfreier Versandhandel von Alkohol und alkoholischen Erzeugnissen ist nicht vorgesehen.

Für Tabakwaren (gilt auch für Schnupftabak und Kautabak) besteht auf Grund des Tabakmonopolgesetzes ein generelles Handelsverbot. Auch das Tabaksteuergesetz verbietet den Versandhandel mit Tabakwaren. Das bedeutet, dass die Bestellung von Tabakwaren über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Teleshopping, E-Mail und dgl. verboten ist. Dies gilt sowohl bei einem Bezug aus Nicht-EU-Staaten als auch bei einem Bezug aus EU-Staaten.

Hinweis

Für im Ausland bestellte und gelieferte Tabakwaren entsteht in Österreich die Steuerschuld, wobei die Erwerberin/der Erwerber neben dem Versandhändler zum Steuerschuldner wird. Die verbotene Bestellung könnte ein Finanzstrafverfahren nach sich ziehen.

Umsatzsteuerrechtliches Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 3 UStG 1994, Rz 146 ff UStR 2000)

Das umsatzsteuerrechtliche Gemeinschaftsgebiet ist weder mit dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages noch mit dem Zollgebiet der EU ident.

Zum Gemeinschaftsgebiet gehören:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Monaco), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen), Tschechische Republik, Ungarn, Nordirland und Zypern.

Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Auch die internationalen Gewässer zählen zum Drittlandsgebiet.

Zum Drittlandsgebiet gehören:

Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d´Italia, Ceuta, Färöer Inseln, Guadeloupe, Guayana, Martinique, Reúnion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, Kanalinseln (Jersey und Guernsey), Kanarische Inseln, Livigno, Luganer See, Melilla, San Marino, Vatikan, das Vereinigte Königreich von Großbritannien (einschließlich Insel Man, ausgenommen Nordirland).