sustainable finance
Mit diesem Gesetzesentwurf sollen unter anderem die Maßnahmen getroffen werden, die zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 notwendig sind.
Mit dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden, werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
- Begleitmaßnahmen zur Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/2088 (nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor) und der Verordnung (EU) 2020/852 (Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen).
- Maßnahmen zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 (Änderung der Verordnungen betr. die europäischen Aufsichtsbehörden)
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2177 (Änderung von Solvency II und MiFID im Zusammenhang mit den Änderungen betr. die europäischen Aufsichtsbehörden)
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504 (Änderung von MiFID im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsdienstleistern)
- Anpassung der nationalen Bestimmungen zum statistischen Betrugsfallmeldewesen im Zahlungsdienstegesetz 2018 an die Leitlinien der EBA
- Ausnahme von der Meldepflicht für über Publikumsfonds (OGAW) indirekt gehaltene Aktienanteile im Börsegesetz 2018
- Erhöhung des Bundesbeitrages zur Finanzierung der FMA sowie der Obergrenze für die Kostentragung durch Kreditinstitute.
Kundmachung
Die Kundmachung des beschlossenen Bundesgesetzes erfolgte am 8. April 2022 mit dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 36/2022.
Regierungsvorlage
Die Regierungsvorlage wurde in der 7. Sitzung des Ministerrates am 23. Februar 2022 beschlossen.
Begutachtung
Der Gesetzesentwurf samt Materialien wurde am 26. Jänner 2022 in Begutachtung versandt. Ende der Begutachtungsfrist war der 9. Februar 2022.