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Inhaber des Verfahrens
Gem. Art. 5 Nr. 35 UZK wird grundsätzlich die Person Inhaber des Verfahrens, die die Zollanmeldung abgibt oder für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben worden ist.
Gem. Art. 5 Nr. 35 UZK wird grundsätzlich die Person Inhaber des Verfahrens, die die Zollanmeldung abgibt oder für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben worden ist.