Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderungen (Rechtslage ab 1. Dezember 2019)

Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Gratis-Vignette für Kraftfahrzeuge, die für Menschen mit Behinderung zugelassen sind und von diesen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden (in der Rechtslage ab 1. Dezember 2019).

Bitte beachten Sie, dass hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht sämtliche mögliche Sachverhalte und Konstellationen angeführt werden und im Einzelfall spezielle Regelungen gelten können.

Ab dem 1. Dezember 2019 gelten neue Regelungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Vergabe der Gratis-Jahresvignette für Fahrzeuge, die auf Menschen mit Behinderungen zugelassen sind und von diesen zur persönlichen Fortbewegung genutzt werden. Die Verfahren für beide Begünstigungen sind nun bei den Zulassungsstellen gebündelt, und die Voraussetzungen wurden weitestgehend vereinheitlicht.

Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • Fahrzeuggewicht: Das höchste zulässige Gesamtgewicht darf 3,5 Tonnen nicht überschreiten.
  • Zulassung: Das Fahrzeug muss ausschließlich auf eine Person mit Behinderung zugelassen sein. Hinweis: Die Befreiung kann unter bestimmten Umständen auch – im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft – gemeinsam mit nicht begünstigten Personen in Anspruch genommen werden (siehe unten).
  • Verwendungszweck: Das Fahrzeug wird vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderungen und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, genutzt.
  • Behindertenpass: Der Behindertenpass muss die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ enthalten.

Voraussetzungen für die Gratis-Jahresvignette

Wenn Sie alle Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Jahresvignette zu (nicht jedoch für Motorräder).

Hinweis: Seit 1. Dezember 2023 unterliegen nur Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen der zeitabhängigen Mautpflicht (Vignetten-Pflicht). Die Gratis-Jahresvignette steht daher nur für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen zu. Für vor dem 1. Dezember 2023 zugelassene Fahrzeuge besteht eine Übergangsregelung.

Antragstellung

Hinweis

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gilt erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Zulassungsstelle, auch wenn der Behindertenpass bereits früher ausgestellt wurde.

Sie können das Ansuchen auf Befreiung jedoch bereits einreichen, sobald Sie den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice gestellt haben, auch wenn noch keine endgültige Entscheidung vorliegt. Ihr Antrag wird für zwei Jahre vorgemerkt, und die Befreiung wird rückwirkend gewährt, sobald der Behindertenpass vorliegt.

Rückerstattung Vignettenkosten: Auf Antrag erstattet die ASFINAG den Preis für eine oder mehrere Jahresvignetten, die Sie für Ihr zugelassenes Fahrzeug erworben haben, ab dem Kalenderjahr, in dem die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ in Ihrem Behindertenpass gültig war.

Der Antrag auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf die Gratis-Vignette kann bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden. Zuständig ist die Zulassungsstelle am Hauptwohnsitz der Person mit Behinderung.
Im Rahmen des Ansuchens bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Formular, dass das Fahrzeug ausschließlich oder vorwiegend von Ihnen oder für Ihre Zwecke verwendet wird. In der Zulassungsstelle wird außerdem Folgendes geprüft:

  • Gibt es einen gültigen Behindertenpass mit entsprechender Eintragung?
    Dies geschieht automatisch, Sie müssen Ihren Behindertenpass also nicht vorlegen. Die Zulassungsstelle erhält ausschließlich die Information, dass Ihnen eine Befreiung zusteht, jedoch keine Information über Ihre Behinderung selbst.
  • Unterliegt das Fahrzeug den Begünstigungen?
    Beispielsweise unterliegen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer, sondern der Kraftfahrzeugsteuer, weshalb eine Befreiung beim Finanzamt geltend gemacht werden muss. Für diese Fahrzeuge besteht zudem kein Anspruch auf eine Gratis-Jahresvignette.
  • Werden die Begünstigungen bereits für ein anderes Fahrzeug in Anspruch genommen?
    Da die Begünstigungen ausschließlich für ein Fahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen, siehe unten) zustehen, fallen die Begünstigungen beim bisherigen Fahrzeug weg, wenn Sie für ein anderes Fahrzeug beansprucht werden.
  • Ist ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen?
    In diesem Fall stehen die Begünstigungen nur zu
    • wenn alle Personen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen (alle Personen verfügen über einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“) oder
    • wenn zumindest eine dieser Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt und alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (geprüft wird der Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister).

Nach positiver Überprüfung der Voraussetzungen werden Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer und die ASFINAG automatisch darüber informiert, dass die Begünstigungen zustehen. Es wird keine motorbezogene Versicherungssteuer durch den Kfz-Haftpflichtversicherer vorgeschrieben und das Kennzeichen des Fahrzeuges wird in die Vignettenevidenz der ASFINAG übernommen, womit diesem Fahrzeug eine kostenlose digitale Jahresvignette zuerkannt wird. Sie müssen daher selbst keine weiteren Schritte unternehmen.

Ab dem 1. Dezember eines Jahres können Sie auf der Website https://evidenz.asfinag.at die Gültigkeit Ihrer digitalen Jahresvignette für Ihr Kfz-Kennzeichen für das Folgejahr abfragen. Alternativ können Sie die Service-Hotline der ASFINAG unter 0800 400 12 400 kontaktieren. Bitte bedenken Sie, dass Ihre Jahresvignette – falls vorhanden – noch bis 31. Jänner des Folgejahrs gültig ist. Bitte überprüfen Sie jedenfalls vor Ablauf der Gültigkeit der Jahresvignette, ob Ihre Jahresvignette für das Folgejahr bereits eingetragen ist!

Besondere Sachverhalte

Befristung

Wurde Ihnen ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg und die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Die Gratis-Jahresvignette gilt bei Ablauf der Befristung noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Denken Sie daher daran, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice zu beantragen.

  • Wird die Verlängerung vor dem Ablaufen der Befristung wirksam und der Behindertenpass damit nahtlos verlängert, brauchen Sie keine weiteren Schritte setzen.
  • Wird die Verlängerung des Behindertenpasses nicht vor dem Ablauf der Befristung wirksam, wird für Sie automatisch ein neues Ansuchen gestellt. Wird anschließend die Verlängerung des Behindertenpasses gewährt, wird auf dieses Ansuchen zurückgegriffen und die Befreiung neu zuerkannt. Sie brauchen in diesem Fall keine weiteren Schritte setzen.
    Achtung: Wird der Behindertenpass in diesen Fällen mit einer zeitlichen Lücke zwischen dem Auslaufen der Befristung und dem neuen „gültig ab“ Datum ausgestellt, muss die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum geleistet werden.

Fahrzeugwechsel

Bei Abmeldung des Fahrzeuges wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer beendet. Die Gratis-Jahresvignette gilt noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Bei der Anmeldung eines neuen Fahrzeuges muss ein neues Ansuchen auf die Begünstigungen in der Zulassungsstelle gestellt werden.

Wechselkennzeichen

Die Begünstigungen gelten für alle Fahrzeuge, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

Zulassungsbesitzgemeinschaften

Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu, 

  • wenn alle Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen (alle Personen verfügen über einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“) oder
  • wenn zumindest eine dieser Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt und alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (geprüft wird der Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister).

Gratis-Jahresvignette für elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge)

Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, benötigen jedoch einen separaten Antrag bei einer Zulassungsstelle für die Gratis-Vignette.

Weitere Hinweise

  • Vollmacht: Sie können sich bei der Zulassungsstelle durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese muss eine Vollmacht vorlegen.
  • Parkausweis (§ 29b StVO): Seit dem 1. Dezember 2019 ist der Parkausweis nicht mehr als Nachweis für die Befreiung von der Versicherungssteuer gültig. Nur der Behindertenpass mit entsprechender Eintragung zählt.
    Wenn Sie schon vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer aufgrund eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) beantragt haben, müssen Sie, um auch die Gratis-Jahresvignette in Anspruch nehmen zu können, in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle einen Wechsel auf Ihren Behindertenpass beantragen.

Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025