Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderungen
Bitte beachten Sie, dass hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht sämtliche mögliche Sachverhalte und Konstellationen angeführt werden und im Einzelfall spezielle Regelungen gelten können.
Rechtslage für die motorbezogene Versicherungssteuer und die Gratis-Vignette seit 1. Dezember 2019
Seit dem 1. Dezember 2019 gilt sowohl für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch für die Gratis-Jahresvignette für Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: Begünstigungen) eine gemeinsame Rechtslage. Um den Zugang zu erleichtern, werden die Verfahren für beide Begünstigungen bei den Zulassungsstellen gebündelt. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme weitestgehend vereinheitlicht:
Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn
- das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
- das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen zugelassen ist;
Achtung: die Befreiung kann unter bestimmten Umständen auch – im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft – gemeinsam mit nicht begünstigten Personen in Anspruch genommen werden (siehe unten), - diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ (im Folgenden: „Behindertenpass“) haben und
- das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Jahresvignette zu (nicht jedoch für Motorräder). Seit 1. Dezember 2023 unterliegen nur Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen der zeitabhängigen Mautpflicht (Vignetten-Pflicht). Die Gratis-Jahresvignette steht daher nur für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen zu. Für vor dem 1. Dezember 2023 zugelassene Fahrzeuge besteht eine Übergangsregelung.
Je nachdem, ob Sie die Begünstigungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 in Anspruch genommen haben oder ab diesem Datum erstmalig in Anspruch nehmen, müssen Sie Folgendes beachten:
Wenn Sie erstmalig ab dem 1. Dezember 2019 die Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen
Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Ansuchen auf Befreiung eines Fahrzeuges von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf Zurverfügungstellung einer Gratis-Jahresvignette in jeder für die Zulassung des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden. Die Zuständigkeit der Zulassungsstelle richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderung, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Im Rahmen des Ansuchens bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Formular, dass das Fahrzeug ausschließlich oder vorwiegend von Ihnen oder für Ihre Zwecke verwendet wird. In der Zulassungsstelle wird außerdem Folgendes geprüft:
- Gibt es einen gültigen Behindertenpass mit entsprechender Eintragung?
Dies geschieht automatisch, Sie müssen Ihren Behindertenpass also nicht vorlegen. Die Zulassungsstelle erhält ausschließlich die Information, dass Ihnen eine Befreiung zusteht, jedoch keine Information über Ihre Behinderung selbst. - Unterliegt das Fahrzeug den Begünstigungen?
Beispielsweise unterliegen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer, sondern der Kraftfahrzeugsteuer, weshalb eine Befreiung beim Finanzamt geltend gemacht werden muss. Für diese Fahrzeuge besteht zudem kein Anspruch auf eine Gratis-Jahresvignette. - Werden die Begünstigungen bereits für ein anderes Fahrzeug in Anspruch genommen?
Da die Begünstigungen ausschließlich für ein Fahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen, siehe unten) zustehen, fallen die Begünstigungen beim bisherigen Fahrzeug weg, wenn Sie für ein anderes Fahrzeug beansprucht werden. - Ist ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen?
In diesem Fall stehen die Begünstigungen nur zu- wenn alle Personen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen (alle Personen verfügen über einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“) oder
- wenn zumindest eine dieser Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt und alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (geprüft wird der Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister).
Nach positiver Überprüfung der Voraussetzungen werden Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer und die ASFINAG automatisch darüber informiert, dass die Begünstigungen zustehen. Es wird keine motorbezogene Versicherungssteuer durch den Kfz-Haftpflichtversicherer vorgeschrieben und das Kennzeichen des Fahrzeuges wird in die Vignettenevidenz der ASFINAG übernommen, womit diesem Fahrzeug eine kostenlose digitale Jahresvignette zuerkannt wird. Sie müssen daher selbst keine weiteren Schritte unternehmen.
Ab dem 1. Dezember eines Jahres können Sie auf der Website https://evidenz.asfinag.at die Gültigkeit Ihrer digitalen Jahresvignette für Ihr Kfz-Kennzeichen für das Folgejahr abfragen. Alternativ können Sie die Service-Hotline der ASFINAG unter 0800 400 12 400 kontaktieren. Bitte bedenken Sie, dass Ihre Jahresvignette – falls vorhanden – noch bis 31. Jänner des Folgejahrs gültig ist. Bitte überprüfen Sie jedenfalls vor Ablauf der Gültigkeit der Jahresvignette, ob Ihre Jahresvignette für das Folgejahr bereits eingetragen ist!
Achtung: Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu, auch wenn Sie den Behindertenpass bereits früher bekommen haben.
Sie können das Ansuchen auf Befreiung aber bereits dann stellen, wenn Sie den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht haben, aber noch keine positive Erledigung erhalten haben. Ihr Ansuchen auf Befreiung wird dann für 2 Jahre in Evidenz gehalten und die Befreiung automatisch rückwirkend zuerkannt, sobald der Behindertenpass vorliegt.
Hinweis: Die ASFINAG hat Ihnen auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die Sie nachweislich auf das für Sie zugelassene Kraftfahrzeug erworben haben, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit“ in Ihrem Behindertenpass gegolten hat.
Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 begünstigt waren
Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben und Ihnen die Klebevignette oder ein Freischaltungscode zugeschickt wurde, müssen Sie grundsätzlich nichts unternehmen, da die Daten automatisch in das neue System übernommen wurden. Ihnen wird
- weiterhin keine motorbezogene Versicherungssteuer für das befreite Fahrzeug vorgeschrieben und
- keine Klebevignette oder Freischaltungscode zugesandt, sondern automatisch jenem Fahrzeug eine digitale Jahresvignette zugewiesen, das von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist.
Achtung: Wollen Sie die digitale Jahresvignette für ein anderes Fahrzeug in Anspruch nehmen, müssen Sie ein entsprechendes Ansuchen in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle stellen, da die beiden Begünstigungen nur für dasselbe Fahrzeug beansprucht werden können.
Wenn Sie bisher eine Klebevignette bzw. einen Freischaltungscode beantragt und zugesandt bekommen haben, aber noch keine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben, müssen Sie ein Ansuchen in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle stellen.
Besondere Sachverhalte
Befristung
Wurde Ihnen ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg und die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Die Gratis-Jahresvignette gilt bei Ablauf der Befristung noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Denken Sie daher daran, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice zu beantragen.
- Wird die Verlängerung vor dem Ablaufen der Befristung wirksam und der Behindertenpass damit nahtlos verlängert, brauchen Sie keine weiteren Schritte setzen.
- Wird die Verlängerung des Behindertenpasses nicht vor dem Ablauf der Befristung wirksam, wird für Sie automatisch ein neues Ansuchen gestellt. Wird anschließend die Verlängerung des Behindertenpasses gewährt, wird auf dieses Ansuchen zurückgegriffen und die Befreiung neu zuerkannt. Sie brauchen in diesem Fall keine weiteren Schritte setzen.
Achtung: Wird der Behindertenpass in diesen Fällen mit einer zeitlichen Lücke zwischen dem Auslaufen der Befristung und dem neuen „gültig ab“ Datum ausgestellt, muss die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum geleistet werden.
Wechselkennzeichen
Werden mehrere Fahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen betrieben, die die Voraussetzungen erfüllen, gelten die Begünstigungen für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge.
Fahrzeugwechsel
Bei Abmeldung des Fahrzeuges wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer beendet. Die Gratis-Jahresvignette gilt noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Bei der Anmeldung eines neuen Fahrzeuges muss ein neues Ansuchen auf die Begünstigungen in der Zulassungsstelle gestellt werden.
Gratis-Jahresvignette für elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge)
Ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) sind grundsätzlich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und können deshalb nicht automatisch in das neue System übernommen werden. Wenn Sie die Gratis-Jahresvignette für ein Elektrofahrzeug in Anspruch nehmen möchten, muss trotzdem ein Ansuchen bei einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden.
Vollmacht
Sie können sich für das Ansuchen auf die Begünstigungen durch eine andere eigenberechtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass diese Person eine Vollmacht bei der Zulassungsstelle vorweisen muss.
Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis)
Seit dem 1. Dezember 2019 ist die Beantragung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit einem Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis) nicht mehr möglich. Als Nachweis der Behinderung gilt nun ausschließlich die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass.
Wenn Sie schon vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer aufgrund eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) beantragt haben, müssen Sie, um auch die Gratis-Jahresvignette in Anspruch nehmen zu können, in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle einen Wechsel auf Ihren Behindertenpass beantragen.
Zulassungsbesitzgemeinschaften
Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu,
- wenn alle Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen (alle Personen verfügen über einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“) oder
- wenn zumindest eine dieser Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt und alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (geprüft wird der Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister).
Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:
- die Landesstellen des Sozialministeriumservice für Fragen zum Behindertenpass
- die ASFINAG für Fragen zur Vignette: 0800 400 12 400