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Ausfuhr
Verfahren zur endgültigen Verbringung von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Art. 269 UZK). S. auch passive Veredelung. Nicht-Unionswaren werden dagegen wiederausgeführt.
Verfahren zur endgültigen Verbringung von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Art. 269 UZK). S. auch passive Veredelung. Nicht-Unionswaren werden dagegen wiederausgeführt.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/services/glossar/a/ausfuhr.html