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Transaktionswert
Setzt sich gem. Art. 70 UZK zusammen aus dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis einer Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union und den Berichtigungen gem. Art. 71 und 72 UZK. Bei diesen Normen geht es um Hinzurechnungen oder Abzugsposten vom Kaufpreis. Typisches Beispiel sind die Beförderungskosten.