Finanzpolizei
Die Finanzpolizei ist eine professionelle und effiziente Ermittlungs- und Kontrolleinheit des Amtes für Betrugsbekämpfung. Kernaufgabe der Finanzpolizei ist die Durchführung gezielter Kontrollen, um Steuerhinterziehung, Sozialbetrug, organisierte Schattenwirtschaft und illegales Glücksspiel aufzudecken und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich zu wahren.
Gesetzliche Grundlage
Mit der Normierung besonderer finanzpolizeilicher Befugnisse (Betretungs- und Anhalterecht, Recht auf Identitätsfeststellung) beabsichtigte der Gesetzgeber, die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen sichtbar zu verstärken.
Aufgaben der Finanzpolizei
Durch ihre Kontrollen gewährleistet die Finanzpolizei faire und gleiche Bedingungen für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Wirtschaftsleben und sichert damit den Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich. Die präventive Arbeit der Finanzpolizei soll im Interesse des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandortes Österreich unfaire Konkurrenzverhältnisse in Folge von Wettbewerbsvorteilen durch Schwarzarbeit, Sozial- und Abgabenbetrug verhindern. Dies dient auch der Sicherung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitskräfte, vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der österreichischen Arbeitsmarktlage.
Die originären Aufgaben der finanzpolizeilichen Tätigkeit sind einerseits Maßnahmen zur Steueraufsicht und andererseits ordnungspolitische Maßnahmen. Die Bündelung dieser Maßnahmen in der Finanzpolizei verfolgt den Zweck, die erforderlichen Handlungen aktueller und rascher zu setzen, Sachverhalte zeitnah zu erkennen und zu bewerten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zielgerichtet auszuwerten und an die zuständigen Behörden und Institutionen weiterzuleiten.
Organisation
Die Finanzpolizei ist seit 1. Jänner 2021 ein Geschäftsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung und hat Teams an jeder Dienststelle des Finanzamtes Österreich.
In die Finanzpolizei ist auch das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) integriert, welches für Datenbankrecherchen und –analysen sowie für Beauskunftungen der Abgabenbehörden zuständig ist und als Single Point of Contact für andere Behörden dient.
Die Finanzpolizei als Betrugsbekämpfungseinheit im Amt für Betrugsbekämpfung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Strategie des Bundesministeriums für Finanzen zur Verbesserung der Betrugsbekämpfung zum Schutz der finanziellen Interessen der Republik und des Wirtschaftsstandortes Österreich.
Steueraufsicht
Zu den Steueraufsichtsmaßnahmen der Finanzpolizei zählen die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung einschließlich Festsetzung und Einbringung von Abgaben und Geldstrafen.
Die Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten umfassen insbesondere:
- Feststellung steuerlich relevanter Sachverhalte
- Verhindern der Nichterklärung getätigter Umsätze und erzielter Einkünfte sowie der Nichtmeldung bzw. -abfuhr von Lohnabgaben
- Aufdecken steuerlich nicht erfasster Unternehmen bzw. von Unternehmen ohne Betriebsstätte im Bundesgebiet
- Sichern von Besteuerungsgrundlagen (zB Aufdecken und Erkennen von risikobehafteten Unternehmen und Vorgängen sowie Kommunikation der Risikoeinstufung)
Sicherung von Abgabenansprüchen, Einbringung von Abgabenrückständen, Einbringung von Finanzstrafsachen
- Ermittlungen zum Zwecke von Einbringungsmaßnahmen
- Ermittlung der Grundlagen und Erstellung von Sicherstellungsaufträgen
- Vollziehung von Sicherstellungsaufträgen
- Ermittlung von Auftraggeberinnen/Auftraggebern zur Durchführung von Forderungspfändungen
- Durchführen von Inkassotätigkeit und Fahrnispfändungen
- Feststellung der wirtschaftlichen Lage
Ordnungspolitische Aufgaben
Zu den ordnungspolitischen Maßnahmen (insbesondere Arbeitsmarktaufgaben sowie Kontrollen zur Einhaltung des Glücksspielgesetzes) zählen insbesondere:
Aufdeckung illegaler Ausländerbeschäftigung
Kontrolle von und in Unternehmen, Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen sowie der dort angetroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Vorliegen der arbeitsmarkt-, aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bewilligungen.
- Kontrolle der Auftraggeberin/des Auftraggebers betreffend die Erfüllung der Meldeverpflichtungen hinsichtlich der beauftragten Unternehmen
- Anzeigenlegung und Wahrung der Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
Aufdeckung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSD-DB)
Überprüfung von und in Unternehmen, Betriebsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie der dort angetroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem EWR-Raum entsendet wurden auf Vorliegen von Unterentlohnungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.
Aufdeckung von Verstößen gegen die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
- Aufdeckung von Verstößen gegen die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
- Kontrolle von und in Unternehmen, Betriebsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen zur Überprüfung der korrekten Anmeldung aller Dienstnehmer vor Arbeitsantritt sowie auf Falsch- und Scheinanmeldungen
Aufdeckung von Verstößen gegen die Meldepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG)
Überprüfung von und in Unternehmen, Betriebsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie der dort angetroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Einhaltung der diesen auferlegten Meldepflichten nach dem AlVG.
Aufdeckung von illegaler Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung (GewO)
Kontrolle von Tätigkeiten auf Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung.
Aufdeckung von Sozialbetrug nach dem Strafgesetzbuch (StGB)
Feststellen von Sachverhalten betreffend Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, betrügerischen Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie organisierte Schwarzarbeit.
- Eigenermittlungen oder Ermittlungen im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden
Aufdeckung von Verstößen im Zusammenhang mit nationaler und internationaler Arbeitskräfteüberlassung
Überprüfung von und in Unternehmen, Betriebsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie der dort angetroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von in- und ausländischen Betrieben überlassen wurden.
- Aufdecken von Verstößen gegen das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
- Kontrolle von und in Unternehmen, Betriebsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen zu Überprüfung der korrekten Anmeldung der überlassenen Arbeitskräfte und der ihnen zustehenden Entlohnung
- Aufdeckung von Scheinentsendungen
Glücksspielaufgaben
- Aufdeckung von Verletzungen des Glücksspielgesetzes
- Kontrollen von Betriebsstätten und Betriebsräumen sowie Räumlichkeiten und der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG)
- Vorläufige Beschlagnahme von illegalen Glücksspielapparaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln
- Anzeigenlegung und Wahrung der Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
Auftragsaufgaben
Die Finanzpolizei kann von den Abgabenbehörden aber auch vom Bereich Strafsachen des Amtes für Betrugsbekämpfung beauftragt werden, gemäß § 114 BAO zu anhängigen Abgabenverfahren allgemeine Aufsichtsmaßnahmen wie Erhebungen und Nachschauen bzw. gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG zur Gewinnung von Erkenntnissen und maßgebenden Daten für Finanzstrafverfahren allgemeine Kontroll-, Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen. Die Organe der Finanzpolizei sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug Maßnahmensetzungen nach dem FinStrG, insbesondere § 89 Abs. 2 FinStrG (Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug) und § 93 Abs. 4 FinStrG (Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzug), vorzunehmen.
Auftrag der Gerichte
Über Auftrag der Strafverfolgungsbehörden können Organe der Finanzpolizei auch zu Ermittlungstätigkeiten wegen Verdachts nach § 153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung), § 153d StGB (Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) sowie § 153e StGB (Organisierte Schwarzarbeit) herangezogen werden.