Verwendung einer zu Unrecht erteilten
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Anfrage der RAK vom 12.3.2025

  1. Unterliegt eine im EU-Ausland ansässige leistungsempfangende internationale Organisation irgendwelchen steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwendung einer zu Unrecht erteilten UID-Nummer in Österreich?
  2. Treffen die österreichischen Dienstleister abgabenrechtliche Verpflichtungen in diesem Zusammenhang, obwohl sie sich auf eine zum damaligen Zeitpunkt gültige UID-Nummer berufen können und ihre Leistungen an die internationale Organisation ohnehin aufgrund § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG steuerfrei gewesen wären?

Sachverhalt: Von Fallkonstellationen wie nachfolgend geschildert, sind Berufskollegen immer wieder betroffen. Im Kern geht es um die Frage ob man sich als Dienstleister, der an einen EU-Ausländer Dienstleistungen erbringt, auf die UID-Nummer auch dann verlassen darf, wenn sich herausstellt, dass diese materiell zu Unrecht erteilt wurde, formell aber nicht rückwirkend entzogen wurde. Wir bitten daher um Ihre Einschätzung zu nachfolgendem Sachverhalt und den untenstehenden Fragen:
Eine internationale Organisation ist im Ausland steuerlich ansässig. Ihr wird im Ausland aufgrund ihres Antrags eine UID-Nummer erteilt. In weiterer Folge gibt sie diese UID-Nummer an österreichische Dienstleister (z.B. Rechtsanwaltskanzleien) weiter. Diese Dienstleister prüfen die UID, erhalten die Mitteilung, dass die UID gültig ist und unterziehen ihre Leistungen in der Folge dem reverse-charge-Verfahren. Später stellt sich im Ansässigkeitsstaat heraus, dass die Erteilung der UID-Nummer zu Unrecht erfolgt ist. Anstatt der UID-Nummer hätte die internationalen Organisation eine Bescheinigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG beantragen müssen. Die UID-Nummer wird aber nicht rückwirkend entzogen, sondern verliert nur für die Zukunft ihre Gültigkeit, weil die internationale Organisation mit ihren Umsätzen steuerbefreit ist, so dass der ausländische Staat sich aus verwaltungsökonomischen Gründen für diese Vorgehensweise entscheidet.

Auch die Umsätze der österreichischen Dienstleister wären nach Art. 151 RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 von der Umsatzsteuer befreit, wenn nicht fälschlich eine UID-Nummer erteilt, sondern eine entsprechende Bescheinigung (§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG) ausgestellt worden wäre.


Fragestellung:
Unterliegt die internationale Organisation irgendwelchen steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwendung der UID-Nummer in Österreich? Falls ja, welche und an welche Behörde hat sich die internationale Organisation zu wenden?


Treffen die österreichischen Dienstleister abgabenrechtliche Verpflichtungen in diesem Zusammenhang, obwohl sie sich auf eine zum damaligen Zeitpunkt gültige UID-Nummer berufen können und ihre Leistungen an die internationale Organisation ohnehin aufgrund § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG steuerfrei gewesen wären?

Beantwortung:

Ausländische Unternehmer, die nur Leistungen von inländischen Unternehmen empfangen, haben grundsätzlich im Inland keine steuerrechtlichen Verpflichtungen, sofern sich der Leistungsort im Ausland befindet.

Erbringt ein österreichischer Unternehmer Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 (z.B. Beratungsleistungen) an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer oder eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person mit UID-Nummer, so ist diese Dienstleistung in Österreich weder steuerbar noch steuerpflichtig. Die Nachweisführung, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, wird mit UID-Nummer und deren Überprüfung Stufe 2 erbracht (siehe auch Rz 638y UStR 2000). Wenn der österreichische Dienstleistungserbringer, weder Sitz noch Wohnsitz im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers hat, so geht eine etwaige Steuerschuld vom österreichischen Leistungserbringer auf den ausländischen Leistungsempfänger über. Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach ausländischem Recht. In Österreich ist der Umsatz mangels Steuerbarkeit nicht in die UVA aufzunehmen, allerdings sind diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung bis zum Ende des auf die Dienstleitungserbringung folgenden Monats zu melden.