Begriffe mit Z

Buchstabennavigation

Zahlungsaufschub

Entstandene Zollschulden müssen innerhalb einer im Abgabenbescheid gesetzten Frist entrichtet werden. Dabei kann als Zahlungserleichterung ein sog. Zahlungsaufschub eingeräumt werden (Art. 110 UZK). Dann ist bis zum 15. des auf die Zollschuldentstehung folgenden Monats zu zahlen.