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Verwahrungslager
Kein Zollverfahren, sondern bewilligter Ort an dem Nicht-Unionswaren in der vorübergehenden Verwahrung bis zu 90 Tage ohne Verpflichtung zur Abgabenentrichtung gelagert werden dürfen.
Kein Zollverfahren, sondern bewilligter Ort an dem Nicht-Unionswaren in der vorübergehenden Verwahrung bis zu 90 Tage ohne Verpflichtung zur Abgabenentrichtung gelagert werden dürfen.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/services/glossar/v/verwahrungslager.html