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Passive Veredelung - PV
Unterart eines besonderen Verfahrens (Art. 210 UZK) mit dem Ziel der Minderung von Eingangsabgaben. In diesem Verfahren können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union unter Beachtung aller Ausfuhrverbote und -beschränkungen ausgeführt werden. Die entstandenen Veredelungserzeugnisse werden unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben wiedereingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen (Art. 259 UZK).