Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage hängt von den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen werten ab, bei

  • Krafträdern der Hubraum und unter Umständen der CO2-Ausstoß
  • Personenkraftwagen (Klasse M1) die Leistung des Verbrennungsmotors und unter Umständen der CO2-Ausstoß
  • Alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen die Leistung des Verbrennungsmotors (Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden)

Fehlt eine entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung, ist die Steuer bei

  • Krafträdern von einem Hubraum von 350 cm³ oder einem CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
  • bei Personenkraftwagen ab dem 1. Oktober 2020 von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder einem CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
  • allen übrigen Kraftfahrzeugen von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt zu berechnen.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024