Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer richtet sich nach den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werten:
- Krafträder: Hubraum und gegebenenfalls CO2-Ausstoß
- Personenkraftwagen (Klasse M1): Leistung des Verbrennungsmotors und gegebenenfalls CO2-Ausstoß
- Andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht: Leistung des Verbrennungsmotors (Bruchteile von Kilowatt werden auf volle Kilowatt aufgerundet)
Fehlen entsprechende Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung, wird die Steuer wie folgt berechnet:
- Krafträder: Basierend auf einem Hubraum von 350 cm³ oder einem CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer
- Personenkraftwagen
- Erstzulassung ab 1. Oktober 2020: Basierend auf einer Motorleistung von 85 Kilowatt oder einem CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer
- Erstzulassung bis 31. September 2020: Basierend auf einer Motorleistung von 50 Kilowatt
- Andere Kraftfahrzeuge: Basierend auf einer Motorleistung von 50 Kilowatt
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025