Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds
Die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen und die Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 wurden am 12. Juli 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind ab 2. August 2021 anzuwenden.
Die beiden Legislativakte sind Teil des von der Europäischen Kommission im Jahr 2015 auf den Weg gebrachte Aktionsplans für eine Kapitalmarktunion. Dieser zielt auf die Schaffung eines echten EU-weiten Binnenmarkts für Kapital ab.
Die Europäische Kommission hat bei der Präsentation der Vorschläge betont, dass Investmentfonds ein wichtiges Instrument sind, mit dem der Wirtschaft private Ersparnisse zugeleitet und die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen erweitert werden können. Das Potential des EU-Marktes für Investmentfonds sei jedoch noch nicht voll ausgeschöpft. So sind nur knapp über ein Drittel (37 %) der OGAW-Fonds und rund 3 % der alternativen Investmentfonds (AIF) für den Vertrieb in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Dies sei unter anderem auf regulatorische Hindernisse zurückzuführen, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds derzeit behindern.
Wesentlicher Inhalt der Richtlinie
- Bei grenzüberschreitender Tätigkeit darf die physische Präsenz im Tätigkeitsmitgliedstaat (zB „Zahlstelle“) nicht mehr national vorgeschrieben werden. Es sind aber im Gegenzug Vorgaben für die Information und Kommunikation mit den Anteilseigner sowie die Kommunikation mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde vorgesehen.
- Die Beendigung des Vertriebs in einem Tätigkeitsmitgliedstaat (Widerruf des Vertriebs) unterliegt einheitlichen Vorgaben und Meldepflichten.
- Für alternative Investmentfonds wird künftig ein „Pre-Marketing“ zulässig sein. Damit soll getestet werden können, ob eine Vertriebszulassung in einem bestimmten Tätigkeitsmitgliedstaat wirtschaftlich erfolgreich sein kann.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung
- Es werden einheitliche Vorgaben für Marketing-Anzeigen vorgeschrieben. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können Marketing-Anzeigen einer Vorabprüfung unterziehen.
- Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben die Vertriebsanforderungen für grenzüberschreitende Tätigkeit von Investmentfonds zu veröffentlichen. ESMA hat dazu eine Datenbank einzurichten.
- Gebühren und Entgelte, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden des Tätigkeitsmitgliedstaates eingehoben werden, müssen mit dem tatsächlichen Aufwand im Einklang stehen. Eine Veröffentlichung der Gebühren und Entgelte im Internet sowie die Verlinkung von der ESMA-Website auf die nationalen Websites der Aufsichtsbehörden ist verpflichtend.
- ESMA hat auch eine zentrale Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF zu führen.
Im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1156 wird auch die Verordnung (EU) Mr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) dahingehend geändert, dass Investmentfonds das Kundeninformationsdokument (KID) bis 31. Dezember 2021 weiterhin verwenden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Anleger nicht zwei unterschiedliche der Vorabunterrichtung dienende Dokumente, nämlich ein Kundeninformationsdokument (KID) gemäß der OGAW-Richtlinie und ein Basisinformationsblatt gemäß der PRIIP-Verordnung erhalten und der Europäischen Kommission ausreichend Zeit für eine Überarbeitung und Harmonisierung dieser Informationsblätter bleibt.