Berechnung und Entrichtung

Hier erhalten Sie nähere Informationen zu den Pflichten des Versicherers und der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers bei der Berechnung, Entrichtung sowie Korrektur der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie zum Vorgehen bei Erstattungen und Nachforderungen.

Verpflichtungen des Versicherers:

  • Der Versicherer ist verpflichtet, die motorbezogene Versicherungssteuer zu berechnen und im Namen der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers an das Finanzamt abzuführen.
  • Bei Versicherern mit Sitz im Inland besteht keine Möglichkeit, die VersSt bei der Versicherungsnehmerin/beim Versicherungsnehmer als Steuerschuldnerin/Steuerschuldner zu erheben.

Verpflichtungen der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers:

  • Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer zahlt die motorbezogene Versicherungssteuer im Rahmen der vereinbarten Zahlungsweise der Versicherungsprämie an den Versicherer.
  • Verweigert die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer die Zahlung, kann der Versicherer nur auf zivilrechtlichem Weg eine Zahlung erzwingen, da die Steuer Bestandteil der Versicherungsprämie ist.
  • Bei Nichtbezahlung greifen die rechtlichen Konsequenzen des Versicherungsvertrags, insbesondere bei Prämienzahlungsverzug.

Korrektur bei fehlerhafter Berechnung

Zu viel oder zu wenig entrichtete Steuer:

  • Der Versicherer ist verpflichtet, Berichtigungen bei fehlerhaft berechneter Steuer vorzunehmen.

Erstattungen:

  • Erstattungen zu viel entrichteter Steuer können vom Versicherer nur für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre vorgenommen werden.
  • Für Erstattungen über diesen Zeitraum hinaus (bis zur allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren) ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid durch das Finanzamt erforderlich.

Vorgehen bei Streitfällen:

  • Lehnt der Versicherer die Korrektur ab, muss er der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die entrichtete Steuer ausstellen.
  • Mit dieser Bescheinigung kann die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer beim Finanzamt eine Rückzahlung beantragen.
  • Der Antrag auf Rückzahlung muss bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, das auf das schriftliche Korrekturverlangen beim Versicherer folgt.

Nachforderungen

  • Nachforderungen von zu wenig entrichteter Steuer dürfen vom Versicherer nur für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erhoben werden.
  • Nachforderungen über diesen Zeitraum hinaus sind vom Finanzamt durch einen Bescheid gegenüber dem Versicherer vorzunehmen (bis zur allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren).
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025