Berechnung und Entrichtung
Der Versicherer hat als Haftender die VersSt zu berechnen und für Rechnung der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers zu entrichten. Bei Versicherern mit Sitz im Inland besteht keine Möglichkeit, die VersSt bei der Versicherungsnehmerin/beim Versicherungsnehmer als Steuerschuldnerin/Steuerschuldner zu erheben.
Die Versicherungsnehmerin/Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene VersSt entsprechend der für die Versicherungsprämie vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen.
Weigert sich die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber, die Steuer zu zahlen, kann er nur im Zivilrechtsweg dazu verhalten werden, weil die Steuer Teil der Versicherungsprämie ist. Bei Nichtbezahlung treten die versicherungsrechtlichen Rechtsfolgen ein, die sich im Falle des Prämienzahlungsverzuges ergeben.
Unrichtige Berechnung
Wurde zuviel oder zuwenig motorbezogene VersSt entrichtet, hat der Versicherer eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
Erstattungen von zuviel entrichteter VersSt dürfen vom Versicherer nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Erstattungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist), sind vom Finanzamt gegenüber der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer mit rechtsmittelfähigem Bescheid vorzunehmen.
Lehnt der Versicherer eine von der Versicherungsnehmerin/vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, so hat er der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von diesem entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Die Versicherungsnehmerin/Der Versicherungsnehmer kann sodann vom Finanzamt die Rückzahlung beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, im welchem das Verlangen auf Richtigstellung beim Versicherer schriftlich gestellt wurde.
Nachforderungen dürfen vom Versicherer ebenfalls nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist), sind vom Finanzamt gegenüber dem Versicherer mit Bescheid vorzuschreiben.