Berechnung und Entrichtung
Hier erhalten Sie nähere Informationen zu den Pflichten des Versicherers und der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers bei der Berechnung, Entrichtung sowie Korrektur der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie zum Vorgehen bei Erstattungen und Nachforderungen.
Verpflichtungen des Versicherers:
- Der Versicherer ist verpflichtet, die motorbezogene Versicherungssteuer zu berechnen und im Namen der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers an das Finanzamt abzuführen.
- Bei Versicherern mit Sitz im Inland besteht keine Möglichkeit, die VersSt bei der Versicherungsnehmerin/beim Versicherungsnehmer als Steuerschuldnerin/Steuerschuldner zu erheben.
Verpflichtungen der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers:
- Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer zahlt die motorbezogene Versicherungssteuer im Rahmen der vereinbarten Zahlungsweise der Versicherungsprämie an den Versicherer.
- Verweigert die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer die Zahlung, kann der Versicherer nur auf zivilrechtlichem Weg eine Zahlung erzwingen, da die Steuer Bestandteil der Versicherungsprämie ist.
- Bei Nichtbezahlung greifen die rechtlichen Konsequenzen des Versicherungsvertrags, insbesondere bei Prämienzahlungsverzug.
Korrektur bei fehlerhafter Berechnung
Zu viel oder zu wenig entrichtete Steuer:
- Der Versicherer ist verpflichtet, Berichtigungen bei fehlerhaft berechneter Steuer vorzunehmen.
Erstattungen:
- Erstattungen zu viel entrichteter Steuer können vom Versicherer nur für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre vorgenommen werden.
- Für Erstattungen über diesen Zeitraum hinaus (bis zur allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren) ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid durch das Finanzamt erforderlich.
Vorgehen bei Streitfällen:
- Lehnt der Versicherer die Korrektur ab, muss er der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die entrichtete Steuer ausstellen.
- Mit dieser Bescheinigung kann die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer beim Finanzamt eine Rückzahlung beantragen.
- Der Antrag auf Rückzahlung muss bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, das auf das schriftliche Korrekturverlangen beim Versicherer folgt.
Nachforderungen
- Nachforderungen von zu wenig entrichteter Steuer dürfen vom Versicherer nur für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erhoben werden.
- Nachforderungen über diesen Zeitraum hinaus sind vom Finanzamt durch einen Bescheid gegenüber dem Versicherer vorzunehmen (bis zur allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren).
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025