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Zollanmeldung vor Gestellung (Art. 171 UZK)
Zollanmeldung vor Gestellung nach Art. 171 UZK: Artikel 171 Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben. Als Synonom wird im Deutschen auch "Predeclaration/Pre-Declaration" verwendet.