Steuer im Rahmen der Betrugsbekämpfung
Betriebsprüfung
Ziel von Prüfungsmaßnahmen im Außendienst ist es, die für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen und damit für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sorgen sowie eine Verkürzung von Abgaben zu verhindern und im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer gewährleisten durch ihre selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und stellen das Abgabenaufkommen für den Staat sicher. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu fairen Wettbewerbsverhältnissen und zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich geleistet. Die Einsatzgebiete umfassen Klein- und Mittelbetriebe oder Großbetriebe und Konzerne.
Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer sind in unterschiedlichen Bereichen der Finanzverwaltung im Einsatz, so z.B. im Finanzamt Österreich zur Prüfung von Klein- und Mittelbetrieben, im Amt für Großbetriebe zur Prüfung von Konzernen, im Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sowie im Zollamt Österreich.
Im Rahmen von Außenprüfungen können bei jenen Abgabepflichtigen, welche zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind, alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden.
Nach Maßgabe der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Behörden obliegt den Organen der Außenprüfung die Prüfung sämtlicher Abgaben und Beiträge und die Feststellung von Einkünften. Im Rahmen der Außenprüfung sind auch Sachverhalte, die für andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben und Beiträge, sowie im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Bedeutung sind, zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die Durchführung von Haus- und Personendurchsuchungen fällt in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde.