Zollstellen in Österreich
Ab dem 1. Jänner 2021 sind die Zollämter zu einer Abgabenbehörde und Finanzstrafbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zusammengeführt, dem Zollamt Österreich. Das Zollamt Österreich unterhält im Bundesgebiet verschiedene Standorte.
Kundmachung über die Einrichtung von Zollstellen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021
Die Vorständin des Zollamtes Österreich hat gemäß § 62 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung im Bereich des Zollamtes Österreich Zollstellen eingerichtet und kundgemacht:
- Zollstellenkundmachung (PDF, 186 KB) Stand 1. September 2024
In der Zollstellenkundmachung finden Sie die Zollstellen des Zollamtes Österreich sowie gegebenenfalls Einschränkungen der Abfertigungsbefugnisse, die nicht in der Finanzdokumentation (FINDOK) oder unter dem Link „Zollstellen in Österreich“ ersichtlich sind. Eine derartige Einschränkung gibt es beispielsweise für den Bereich der Ausfuhr in Anlehnung an Art. 221 Abs. 2 UZK-IA. Unter „administrativen Gründen“ im Sinne des Abs. 1 c) der Anlage 1 A) der Zollstellenkundmachung ist beispielsweise die Wahl einer anderen Zollstelle aufgrund von Schwertransporten zu verstehen. Umstände, die die Wahl einer anderen Zollstelle rechtfertigen, die im Einzelfall für die Gestellung der Waren besser geeignet ist im Sinne des Abs. 1 d) der Anlage 1 A) der Zollstellenkundmachung, ergeben sich aus der Anlage 8 zur Arbeitsrichtlinie ZK-2630 Verbringung aus dem Zollgebiet.
Informationen zu den Öffnungszeiten und Berechtigungen der Zollstellen finden Sie unter
Eine Übersicht über die Competence Center Zoll und deren Serviceleistungen finden Sie unter
Geschäftsverteilung
Das Zollamt Österreich hat eine bundesweite Zuständigkeit. Um unsere Aufgaben und Ihre Anliegen effizient und bei Angelegenheiten, die Amtshandlungen oder Ansprechpartner vor Ort erfordern, gezielt abwickeln zu können, finden Sie in der Geschäftsverteilung eine Aufgabenzuweisung im Abgaben- und Zollverfahren an die Organisationseinheiten des Zollamtes Österreich.
Seit 1. Jänner 2021 ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde anstelle der bisherigen Zollämter zur Durchführung von Finanzstrafverfahren zuständig. Für alle übrigen Finanzvergehen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuständig (siehe § 58 Abs. 1 FinStrG in der Fassung ab 1.1.2021).