Kontrolle von Barmittel

Begleitete Barmittel

Im Rahmen der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind alle Reisenden, die das Hoheitsgebiet der EU betreten oder verlassen, verpflichtet, ein Formular zur Barmittelanmeldung auszufüllen, wenn sie einen Betrag von mindestens € 10.000 (oder den Gegenwert in anderen Währungen, Anleihen, Aktien oder Reiseschecks) mitführen. Die Zollbehörden sind befugt, Personen, ihr Gepäck und ihre Beförderungsmittel zu kontrollieren. Sie sind ferner berechtigt, nicht angemeldete Barmittel einzubehalten.

Die Anmeldung der Barmittel hat schriftlich beim Zollamt im Zuge der Ein- oder Ausreise zu erfolgen. Die Barmittelerklärung kann entweder mittels Formular „CC2“ in PDF-Form eingereicht oder elektronisch als „CC2 - DOK-Online Formular“ vorab dem Zollamt übermittelt werden.

Im Zuge der Reisebewegung ist es für die ordnungsgemäße Anmeldung der Barmittel zwingend erforderlich, dass die ausgefüllte Barmittelerklärung „CC2“ oder der Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten und das Bargeld dem Zollamt vorgelegt und durch das Zollorgan die ordnungsgemäße Anmeldung bestätigt wird.

Erfolgt bei der Ein- oder Ausreise in die oder aus der Europäische Union keine Vorlage der Barmittelanmeldung „CC2“ oder keine Vorlage des Ausdrucks der elektronisch übermittelten Daten, liegt jedenfalls keine ordnungsgemäße Barmittelanmeldung vor, was jedenfalls finanzstrafrechtliche Erhebungen durch die Zollbehörden nach sich zieht.

Die Formulare für die Barmittelerklärung befinden sich in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen sowohl in Deutsch als auch in Englisch (Suche mit "CC1" oder "CC2") bzw. liegen in den Zollstellen auf.

Nachstehend finden Sie die direkten Links zu den Formularen:

Ein Merkblatt für die elektronische Erstellung finden Sie hier (PDF, 891 KB).

Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten gerne auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

 

Unbegleitete Barmittel


Darüber hinaus sind die Zollbehörden ermächtigt, die Vorlage einer Offenlegungserklärung für Barmittel in Höhe von mindestens € 10.000, die im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr („unbegleitete Barmittel“) versandt werden, einzufordern. Auf Verlangen hat diese Erklärung binnen 30 Tagen vom Empfänger, vom Absender oder von einem von beiden ernannten Vertreter elektronisch oder schriftlich abgegeben zu werden.

Die Formulare für die Offenlegungserklärung befinden sich in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen sowohl in Deutsch als auch in Englisch (Suche mit "CC1" oder "CC2") bzw. liegen in den Zollstellen auf.

Nachstehend finden Sie die direkten Links zu den Formularen:

Ein Merkblatt für die elektronische Erstellung finden Sie hier (PDF, 891 KB).

Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten gerne auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

Nähere allgemeine Informationen zur Anmeldepflicht finden Sie hier.