Steuersatz
Dieser Steuersatz ist auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden (unionsweites bzw. weltweites Erstzulassungsdatum laut Zulassungsbescheinigung). Für Kraftfahrzeuge die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden finden Sie den nach wie vor anzuwendenden Steuersatz hier.
Der Steuersatz hängt von der Art des Kraftfahrzeuges ab. Der Zuschlag für eine unterjährige Entrichtung der Versicherungsprämie (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung) besteht nicht mehr. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für jedes Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ermittelt.
Für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter übersteigt, beträgt die Steuer pro Monat:
0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums
plus
0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer (mindestens 10 Gramm CO2 pro Kilometer)
Beispiel
Motorrad (Zweirädriges Kraftrad der Klasse L3e) 125 cm3; 90 g CO2/km; Erstzulassung 15. Oktober 2020
(125 cm3 – 52 cm3) x 0,014 Euro + (90 g CO2/km – 52 g CO2/km) x 0,20 Euro
= 8,62 Euro pro Monat
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, für welche die CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelt wurden, beträgt die Steuer pro Monat:
- 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors (mindestens 5 Kilowatt)
plus
0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer (mindestens 5 Gramm CO2 pro Kilometer)
Hinweis: Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden die Abzugsbeträge jährlich abgesenkt. Der Abzugsbetrag vom Kilowattwert des Verbrennungsmotors jährlich um den Wert 1. Der Abzugsbetrag vom CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer jährlich um den Wert 3. Es ist zu beachten, dass die Abzugsbeträge eines Jahres für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden sind, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge.
- 2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115
- 2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112
- 2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109
- 2023: Abzugsbetrag Kilowatt: 62, CO2-Emissionen: 106
- 2024: Abzugsbetrag Kilowatt: 61, CO2-Emissionen: 103
Beispiele
- Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Oktober 2020
(140 kW – 65 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km – 115 g CO2/km) x 0,72 Euro
= 100,80 Euro pro Monat - Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Jänner 2021
(140 kW – 64 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km – 112 g CO2/km) x 0,72 Euro
= 103,68 Euro pro Monat - Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Jänner 2022
(140 kW – 63 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km – 109 g CO2/km) x 0,72 Euro
= 106,56 Euro pro Monat - Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Jänner 2023
(140 kW – 62 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km – 106 g CO2/km) x 0,72 Euro
= 109,44 Euro pro Monat
Bei Personenkraftwagen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, für welche die CO2-Emissionen nicht nach dem WLTP-Messverfahren ermittelt wurden (sondern nach dem NEFZ Messverfahren), beträgt die Steuer pro Monat:
- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
- für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,65 Euro
- für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,70 Euro
- und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,79 Euro
mindestens 6,50 Euro.
Beispiel
Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; kein CO2-Emissionswert (nach WLTP); Erstzulassung 15. Oktober 2020
(24 kW x 0,00 Euro) + (66 kW x 0,65 Euro) + (20 kW x 0,70 Euro) + (30 kW x 0,79 Euro)
= 80,60 Euro pro Monat
Bei Wohnmobilen der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist sowie einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, beträgt die Steuer pro Monat:
- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
- für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,65 Euro
- für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,70 Euro
- und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,79 Euro
mindestens jedoch 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.
Beispiel
Wohnmobil Aufbauart „SA", Basisfahrzeug Klasse N1) 110 kW; Erstzulassung 15. Oktober 2020
(24 kW x 0,00 Euro) + (66 kW x 0,65 Euro) + (20 kW x 0,70 Euro)
= 56,90 Euro pro Monat
Bei allen übrigen Kraftfahrzeugen (beispielsweise Nutzfahrzeuge der Klasse N1, Quads) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, beträgt die Steuer pro Monat:
- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
- für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,65 Euro
- für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,70 Euro
- und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,79 Euro
mindestens 6,50 Euro, höchstens 76 Euro.
Beispiel
Lastkraftwagen (Klasse N1) 110 kW; Erstzulassung 15. Oktober 2020
(24 kW x 0,00 Euro) + (66 kW x 0,65 Euro) + (20 kW x 0,70 Euro)
= 56,90 Euro pro Monat
Zu- oder Abmeldung während eines Kalendermonats
Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene VersSt nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Prämie bezahlt wurde, und wird deshalb die Prämie der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer vom Versicherer insoweit zurückgezahlt, wird die darauf entfallene Steuer erstattet.
Beispiel
Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 20. eines Monats beträgt die Steuer für dieses Monat 11/30 der monatlich zu entrichtenden Steuer.
Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges am 25. eines Monats beträgt die Steuer für dieses Monat 25/30 der monatlich zu entrichtenden Steuer.