Zweifelsfrage zur 14. Novelle der FinanzOnline-Verordnung 2006
Anfrage vom 8.1.2025
Wird es auch nach dem 31. September 2025 weiterhin möglich sein, dass ein Steuerpflichtiger in FinanzOnline weitere Berechtigte anlegen kann, damit diese für den Steuerpflichtigen Anbringen über Finanzonline übermitteln können?
Stellungnahme des BMF:
Die Benutzerverwaltung in FinanzOnline, d.h. die Möglichkeit des FinanzOnline-Supervisors, Unterberechtigungen für gewisse Funktionen in FinanzOnline bestimmten Personen einzuräumen, bleibt auch nach Inkrafttreten der 14. Novelle zur FinanzOnline-Verordnung 2006 mit 1. Oktober 2025 im bisherigen Umfang aufrecht.
Das bedeutet: Wie bisher können alle umsatzsteuerpflichtigen FinanzOnline-Teilnehmer („= Unternehmer mit U-Signal“) und berufsmäßige Parteienvertreter über die Funktion Benutzerverwaltung Rechte in FinanzOnline an andere Personen vergeben usw. diese verändern oder entziehen.
Die Person, die vom Supervisor eine entsprechende Berechtigung erhalten hat, kann – wie bisher – auf eine der folgenden Arten für den Unternehmer in FinanzOnline einsteigen:
- mit ihrer eigenen ID-Austria oder
- mit den FinanzOnline-Zugangsdaten (Teilnehmer-Identifikation (TID) und Benutzeridentifikation (BENID) des Unternehmers und ihrer eigenen Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) und ab 1. Oktober 2025 einem zusätzlichen zweiten Faktor).
Hinweis
Bevor die berechtigte Person mit ihrer eigenen ID-Austria als Vertreterin für das Unternehmen in FinanzOnline tätig werden kann, hat diese einmalig eine Verknüpfung ihrer ID-Austria mit den Zugangsdaten des Unternehmens herzustellen. Dazu muss die berechtigte Person mit den FinanzOnline-Zugangsdaten des Unternehmens (Teilnehmer-Identifikation (TID) und Benutzeridentifikation (BENID) des Unternehmens und ihrer eigenen Persönlichen Identifikationsnummer (PIN)) in FinanzOnline einsteigen und in der Funktion „Admin / Selbstverwaltung“ die Personifizierung mittels ID-Austria durchführen.