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Wiederausfuhrmitteilung
Mitteilung der Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren (Art. 274 UZK). Sie ist nur erforderlich, wenn es keiner Wiederausfuhranmeldung und keiner summarischen Ausgangsanmeldung bedarf, und kann nur verwendet werden, wenn es sich um Waren der vorübergehenden verwahrung handelt, die unmittelbar aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. In der Praxis also nur bei einem verwahrungslager bei einer Ausgangszollstelle.