Liste der Scheinunternehmen
Gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet, eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung auf der BMF-Homepage dient als Informationsquelle für Unternehmen und soll diese vor möglichen Haftungen für Entgelte im Sinne des § 9 SBBG schützen.
Nach § 9 SBBG haftet die Auftrag gebende Unternehmerin / der Auftrag gebende Unternehmer ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürgin/Bürge und Zahlerin / Zahler nach § 1357 ABGB, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen hätte müssen, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt. Das Auftrag gebende Unternehmen haftet diesfalls für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer.
Zur Liste der ab 1. Jänner 2016 rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmen
Hinweis
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