Ein Fehler passiert? – Beim Schwindeln erwischt?

Was kann ich tun?

Das Finanzstrafgesetz sieht für Finanzvergehen teilweise drastische Sanktionen vor. Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie im Falle der Aufdeckung eines solchen Deliktes mit empfindlichen Konsequenzen rechnen müssen (siehe Höhe der Strafen). Gehen Sie also bei der Abfassung Ihrer Abgabenerklärungen mit großer Sorgfalt und Genauigkeit vor und vergessen Sie nicht auf die pünktliche Einhaltung von gesetzlichen Fristen und Zahlungsterminen! Wenn diese Termine nicht eingehalten werden können, sollten Sie unverzüglich mit der Behörde Kontakt aufnehmen! - In vielen Fällen findet sich eine Lösung. Finanzvergehen, vielleicht sogar Abgabenbetrug, sind kein Ausweg!

Strafaufhebung in besonderen Fällen

Dennoch kann es geschehen, dass Überprüfungsmaßnahmen den Verdacht von Finanzvergehen (Abgabenverkürzungen oder Finanzordnungswidrigkeiten) ergeben.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 30a FinStrG die Möglichkeit, anstelle der Mitteilung des finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes an die Finanzstrafbehörde, auf Antrag oder von Amts wegen, einen Verkürzungszuschlag in Höhe von 10 Prozent des mutmaßlich verkürzten Betrages festzusetzen, wenn

  • dieser Betrag nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr und
  • insgesamt nicht mehr als 33.000 Euro beträgt,
  • noch kein Finanzstrafverfahren anhängig ist,
  • keine Selbstanzeige erstattet wurde,
  • kein Verdacht auf ein schwerwiegendes Finanzvergehen und/oder
  • keine finanzstrafrechtliche(n) Vorstrafe(n) vorliegt(vorliegen).

Der Verkürzungszuschlag stellt keine Bestrafung im Sinne des Finanzstrafgesetzes dar und wird nur dann wirksam, wenn Sie diesbezüglich einen Rechtsmittelverzicht geleistet haben. Sie müssen überdies die Abgabenerhöhung und die - dieser zugrunde liegende - Abgabe innerhalb eines Monates nach deren Festsetzung auch tatsächlich schuldbefreiend entrichtet haben.

Beispiele

  • Überprüfungsmaßnahme(n) über einen Zeitraum von drei Jahren:
    Jahr 1: Mehrergebnis 16.000 Euro, vom Verdacht umfasster Betrag 8.900 Euro
    Jahr 2: Mehrergebnis 22.000 Euro, vom Verdacht umfasster Betrag 9.800 Euro
    Jahr 3: Mehrergebnis 12.000 Euro, vom Verdacht umfasster Betrag 6.700 Euro
    § 30a FinStrG – Verhängung eines Verkürzungszuschlages möglich, weil die 10.000 Euro Grenze in keinem Jahr und auch die Gesamtsumme (33.000 Euro) nicht überschritten wurden.
  • Überprüfungsmaßnahme(n) über einen Zeitraum von drei Jahren:
    Jahr 1: Mehrergebnis 44.000 Euro, vom Verdacht umfasster Betrag 11.900 Euro
    Jahr 2: Mehrergebnis 23.000 Euro, vom Verdacht umfasster Betrag 9.800 Euro
    Jahr 3: Mehrergebnis 10.000 Euro, vom Verdacht umfasster Betrag 5.900 Euro
    § 30a FinStrG – Verhängung eines Verkürzungszuschlages nicht möglich, da Überschreiten der 10.000 Euro Grenze im Jahr 1.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024