Fahrzeugerwerb im Inland

Beim Kauf eines Neufahrzeuges oder eines im Inland noch nicht zugelassenen Gebrauchtfahrzeuges bei einer Fahrzeughändlerin/einem Fahrzeughändler in Österreich, muss die NoVA geleistet werden. Ausgenommen ist die Lieferung an andere Unternehmerinnen und Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

Daneben muss meist auch bei der Lieferung eines zuvor von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges (Taxi, Gästewagen, Mietwagen, usw.) die NoVA geleistet werden.

Wie hoch die NoVA ist, bestimmt sich beim Fahrzeugerwerb in Inland (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) nach dem Entgelt. Bemessungsgrundlage für die NoVA ist somit der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges inkl. Sonderausstattungen (z.B. Airbag, Klimaanlage, Navigationssystem, Einparkhilfe, usw.) und mitgeliefertes Zubehör (z.B. Autoradio). Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der NoVA.

Beim Fahrzeugerwerb im Inland ist die NoVA grundsätzlich anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Lieferung des Kraftfahrzeuges in Kraft steht. Nähere Informationen finden Sie unter Steuersatz.

Beim Fahrzeugerwerb im Inland bezahlt die Käuferin/der Käufer die NoVA an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler und diese/dieser führt sie an das zuständige Finanzamt ab.

Nähere Informationen für Unternehmerinnen und Unternehmer zum Erwerb und zur Lieferung von Kraftfahrzeugen im Inland finden Sie unter usp.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024