Geldstrafe fällig? Was ist zu beachten?

Informationen zu Fälligkeit von Geldstrafen, Einhebung, Ansuchen um Ratenzahlung, Stundung oder gnadenweise Nachsicht, zu Aufschub des Vollzuges der (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Aufforderung und Vorführung zum Strafantritt. Überdies finden Sie hier Informationen zu Vollstreckung von in Österreich verhängten Geldstrafen im EU-Ausland bzw. von im EU-Ausland verhängten Geldstrafen in Österreich.

Fälligkeit von Geldstrafen und Wertersätzen

Geldstrafen werden mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft fällig, müssen also bis zu diesem Zeitpunkt am Konto des Finanzamtes oder Zollamtes Österreich eingelangt sein. 

Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so gilt der nächste Tag, der nicht einer dieser Tage ist, als Fälligkeitstag.

Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geld-/Wertersatzstrafen

Für die Einhebungs-, Sicherungs- und Einbringungsmaßnahmen von Geld- und Wertersatzstrafen sind die Finanzstrafbehörden zuständig. Mit diesen können auch sämtliche Vereinbarungen wie Stundung, Ratenzahlung, Aufschub des Strafvollzuges etc. getroffen werden.

Achtung

Die Übermittlung von Anbringen per E-Mail ist nicht zulässig! Zur Vermeidung von unangenehmen Folgen wie Fristversäumnissen sollten Sie Ihr Ansuchen per Post, Telefax oder mündlich direkt bei einem Finanz- oder Zollamt einbringen.

Die Geldstrafe kann nicht gezahlt werden

Können Geldstrafen nicht entrichtet und auch sonst nicht eingebracht werden, droht der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

Es empfiehlt sich jedenfalls mit der Finanzstrafbehörde Kontakt aufzunehmen. Sie sollten unbedingt sofort auf Zahlungsaufforderungen und mögliche Aufforderungen zum Strafantritt reagieren! Dadurch können Sie unangenehme Folgen vermeiden.

In vielen Fällen lässt sich ein drohender Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abwenden. Sie sollten daher allenfalls zeitgerecht eine Zahlungserleichterung beantragen und die getroffenen Vereinbarungen auch einhalten!

Ein möglicher finanzieller Engpass ist nicht unbedingt gleich mit dem sofortigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden. Sprechen Sie mit den Bediensteten der Finanzstrafbehörden über die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten:

Ratenzahlung/Stundung

Ein Antrag auf Stundung des gesamten aushaftenden Betrages kann dann Erfolg versprechend sein, wenn die konkrete Aussicht besteht, dass eine vollständige Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein weiterer Weg wäre die Abstattung des Rückstandes in monatlichen Raten.

Die Expertinnen und Experten der Finanzstrafbehörde werden Ihren schriftlichen Antrag prüfen und Ihre finanzielle, persönliche und berufliche Situation in der Entscheidung berücksichtigen. Ist die Einbringlichkeit der Geld-/Wertersatzstrafe (samt Kosten des Verfahrens) gefährdet, müssen Sie jedoch mit der Abweisung Ihres Ansuchens rechnen.

Bedenken Sie allerdings, dass in der Regel ein Zahlungsaufschub für nicht länger als zwölf Monate gewährt werden kann! 

Gnadenansuchen

Liegen berücksichtigungswürdige Umstände vor, können über Ansuchen ausnahmsweise Geldstrafen ganz oder teilweise gnadenweise nachgesehen bzw. Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt, verfallene Gegenstände oder Beförderungsmittel unentgeltlich oder gegen einen Geldbetrag an die Eigentümerin/den Eigentümer freigegeben werden. 

Zuständig für Gnadenentscheidungen ist das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Strafentscheidung von einer Finanzstrafbehörde gefällt wurde. Haben das Bundesfinanzgericht oder der Verwaltungsgerichtshof die Strafe verhängt, kann diese nur der Bundespräsident gnadenweise nachsehen.

Bringen Sie ein allfälliges Gnadenansuchen möglichst bei der Finanzstrafbehörde ein. Bitte bedenken Sie, dass Sie die von Ihnen ins Treffen geführten zu berücksichtigenden Umstände belegen müssen. Senden Sie deshalb gemeinsam mit dem Gnadenansuchen alle relevanten Unterlagen (ärztliche Atteste, Belege, Urteile etc.) gleich mit.

Strafvollzug

Aufforderung und Vorführung zum Strafantritt

Wird die Geldstrafe ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet, waren Einbringungsmaßnahmen ohne Erfolg und sind auch keine begründeten Anträge eingebracht worden, die den weiteren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufschieben oder verhindern könnten, hat die Finanzstrafbehörde auf freiem Fuß befindliche, rechtskräftig Bestrafte aufzufordern, binnen einem Monat unter Androhung der zwangsweisen Vorführung die Strafe im zuständigen gerichtlichen Gefangenenhaus anzutreten (§ 175 Abs 2 FinStrG).

Wird auch dieser Aufforderung nicht gefolgt, wird die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst.

Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann dann nur mehr durch unverzügliche Entrichtung der Geldstrafe oder einen entsprechenden Nachweis der Entrichtung abgewendet werden.

Aufschub des Vollzuges der (Ersatz)Freiheitsstrafe

Macht eine Krankheit, Verletzung, Invalidität oder ein sonstiger körperlicher oder geistiger Schwächezustand der/des Bestraften den Strafvollzug undurchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde den Strafvollzug aufzuschieben, solange dieses Vollzugshindernis besteht. Eine Sonderregelung besteht auch für werdende Mütter (§ 176 FinStrG).

Bei Vorliegen triftiger Gründe, die beispielsweise die Gefährdung des Erwerbes der/des Bestraften oder dessen schuldloser Familie bedeuten würden, oder zum Zweck dringend gebotener Ordnung von Familienangelegenheiten besteht auf Antrag ebenfalls die Möglichkeit des Aufschubes (§ 177 FinStrG).

Bitte beachten Sie, dass eine aufschiebende Wirkung des Strafvollzuges nicht automatisch mit der Einreichung Ihres Antrages gegeben ist und dass bei Nichtzutreffen der angegebenen Voraussetzungen ein bereits gewährter Aufschub widerrufen werden kann!

Erbringung gemeinnütziger Leistungen

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollzogen, wenn und soweit gemeinnützige Leistungen erbracht werden (so genanntes "Schwitzen statt Sitzen"). Wollen Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, so müssen Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt der Finanzstrafbehörde mitteilen, dass Sie sich zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit erklären. Ab Abgabe dieser Erklärung müssen Sie innerhalb eines weiteren Monats eine Vereinbarung mit einer geeigneten Einrichtung über die Erbringung der gemeinnützigen Leistung treffen und der Finanzstrafbehörde vorlegen.
Details sind der Aufforderung zum Strafantritt zu entnehmen!

Achtung: die Erbringung gemeinnütziger Leistungen tritt an die Stelle der ansonsten zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe, das heißt, diese Möglichkeit besteht ausschließlich im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe!

Vollstreckung von in Österreich verhängten Geldstrafen im EU-Ausland bzw. von im EU-Ausland verhängten Geldstrafen in Österreich

Unter bestimmten Voraussetzungen können Geldstrafen und Geldbußen von mindestens 70 Euro, die von österreichischen Finanzstrafbehörden rechtskräftig verhängt worden sind, in anderen Mitgliedstaaten der EU vollstreckt werden. Umgekehrt können unter bestimmten Voraussetzungen auch Geldstrafen und Geldbußen von mindestens 70 Euro, die von Finanz- oder Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaates der EU rechtskräftig verhängt wurden, in Österreich vollstreckt werden (Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024