Registrierkassen

Aktuelle Informationen über Registrierkassen, Registrierkassenpflicht, Manipulationsschutz, Kassabelege, Umsatzgrenzen, Fristen, Ausnahmen und Erleichterungen, steuerliche Förderungen und Sanktionen etc.

Information für Einsteiger

Achtung

Seit 1. April 2017 muss jede Registrierkasse zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen. Ausführliche Informationen zum Thema "Manipulationsschutz" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Seit 2016 gelten für Unternehmen neue steuerrechtliche Bestimmungen zu den Aufzeichnungspflichten. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln erfasst und aufgezeichnet werden (Einzelaufzeichnungspflicht). Wenn das Unternehmen buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt, müssen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zugrunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.

Zur Einzelerfassung der betrieblichen Barumsätze müssen Unternehmen ab gewissen Umsatzgrenzen zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) verwenden (Registrierkassenpflicht).

Außerdem muss jedes Unternehmen bei Barzahlungen einen Beleg (z.B. Kassenbon) erstellen und der Kundin/dem Kunden aushändigen (Belegerteilungspflicht).

Diesbezügliche Ausnahmen bzw. Erleichterungen sind nur mehr für gewisse Unternehmergruppen bzw. Umsatzarten möglich.

Definitionen

Als "Barumsätze" gelten neben Barzahlungen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte (inklusive Zahlungen mittels PayLife Quick oder Mobiltelefon) und die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons etc. Nachträgliche Zahlungen mittels Erlagschein oder E-Banking gelten nicht als Barumsätze.

Der Begriff "Registrierkasse" umfasst alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt werden. Als Registrierkasse können auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktion dienen.

Ein "Beleg" ist der Nachweis eines einzelnen Geschäftsfalles durch das Unternehmen über eine empfangene Barzahlung für Lieferungen und sonstige Leistungen. Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer Beleg, wenn dieser unmittelbar nach erfolgter Zahlung für die Kundin/den Kunden verfügbar ist.

Weiterführende Links

Registrierkassenpflicht für Unternehmen ( WKO)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 7. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen