Berichtsinhalte

Ein CBAM-Bericht muss insbesondere – aber nicht ausschließlich – Angaben über die bei der Produktion entstandenen THG-Emissionen für die im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr getätigten Einfuhren von CBAM-Waren enthalten. Jeder CBAM-Bericht muss in Bezug auf die THG-Emissionen unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen);
  • Gesamte (spezifische) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit);
  • CO₂-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Vom AnEH wurde ein Leitfaden zur Erstellung der vierteljährlichen CBAM-Berichte erstellt. Dieser Leitfaden dient als Anleitung zur Erstellung eines vierteljährlichen CBAM-Berichts. Die Erstellung eines CBAM-Berichts wird anhand eines exemplarischen Beispiels (Import von Stahl) veranschaulicht.

Den Leitfaden für die Erstellung der vierteljährlichen CBAM-Berichte finden Sie hier:

Leitfaden CBAM Berichte (PDF, 1 MB)

 

Hinweis

Wenn bereits ein CBAM-Bericht in einem vorherigen Quartal eingereicht wurde, besteht die Möglichkeit, diesen für die Berichtserstellung als Vorlage zu duplizieren. Dadurch werden sämtliche angegebenen Daten in den neuen Bericht als Entwurf übertragen. Diese Duplikation kann direkt im CBAM Übergangsregister im Reiter "Meine Quartalsberichte" vorgenommen werden, indem man auf "Create Using Previous Report" klickt. Anschließend können Änderungen im Entwurf des neuen Berichts vorgenommen werden.

Hinweis

Handelt es sich bei den importierten Waren um Veredelungserzeugnisse, die im Zuge der passiven Veredelung entstanden sind so entstehen in der Übergangsphase noch keine CBAM-Berichtspflichten. Teilweise bestehen auch für Rückwaren Ausnahmen von der Berichtspflicht. Details zu den CBAM-Berichtspflichten für bestimmte Zollverfahren sind in Art. 34 der CBAM-VO ausgeführt.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2023