Richtlinien und Verordnungen

Auf dieser Seite werden Sie über telekommunikationsrelevante Richtlinien und Verordnungen in der Europäischen Union informiert. In fernmeldebehördlichen Verfahren ist ausschließlich der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Wortlaut ausschlaggebend. 

Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation Richtlinie (EU) 2018/1972

Mit dieser Richtlinie wird ein Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation eingeführt, der den geltenden Telekomrechtsrahmen zusammenfasst. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ändert und ersetzt die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG (und ihre nachfolgenden Änderungen). Die neuen Vorschriften müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 21. Dezember 2020 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.

EUR-LEX : Richtlinie 2018/1972 Kodex für die elektronische Kommunikation

 

Marktüberwachung

Die Richtlinie 2014/53/EU (Funkrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG. Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 153/2014. Die Richtlinie 2014/53/EU trat mit 13. Juni 2016 in Kraft.

EUR-Lex: aktuell konsolidierte Fassung 11/09/2018 Richtlinie 2014/53/EU

 

Anwendung nationaler technischer Vorschriften

Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008.

Für eine Verbesserung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkts beinhaltet die Verordnung Regeln und Verfahren für Entscheidung, die den freien Warenverkehr für ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Produkt behindern würden. Sie sieht die Einrichtung von Produktinfostellen in den Mitgliedstaaten vor, deren Aufgabe es ist, zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung beizutragen.

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2019/515

 

Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

Die Richtlinie 2002/58/EG dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

EUR-Lex: aktuell konsolidierte Fassung 19/12/2009 Richtlinie 2002/58/EG

 

Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“

Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission.

Mit dieser Verordnung wird .eu als länderspezifische Domäne oberster Stufe (ccTLD) in der Gemeinschaft eingeführt. In dieser Verordnung werden die diesbezüglichen Bedingungen einschließlich der Benennung eines Registers festgelegt und der allgemeine Regelungsrahmen für die Arbeit des Registers abgesteckt.

EUR-Lex: aktuell konsolidierte Fassung 19/10/2019 Verordnung (EU) 2019/517

 

Elektromagnetische Felder

Mit der Richtlinie 2013/35/EU werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern während ihrer Arbeit festgelegt. Diese Richtlinie umfasst alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte betreffen nur die wissenschaftlich nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen direkten biophysikalischen Kurzzeitwirkungen und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

EUR-Lex: Richtlinie 2013/35/EU

 

Gremium Europäischer Regulierungsstellen (GEREK)

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1211/2009.

Das GEREK übt seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch und transparent aus. Bei allen seinen Tätigkeiten verfolgt das GEREK dieselben Ziele wie die nationalen Regulierungsbehörden; insbesondere leistet das GEREK einen Beitrag zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, indem es die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation anstrebt.

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2018/1971

EUR-Lex: Beschluss 2010/349/EU

 

Mobilfunkdienste

Mit der Richtlinie 2009/114/EG haben die Mitgliedstaaten die Frequenzen 880–915 MHz und 925–960 MHz (das 900-MHz-Band) für GSM- und UMTS-Systeme sowie für andere terrestrische Systeme verfügbar gemacht; siehe in diesem Zusammenhang auch die Funkrichtlinie Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt.

EUR-Lex: Richtlinie 2009/114/EG

EUR-Lex: aktuell konsolidierte Fassung 11/09/2018 Richtlinie 2014/53/EU

 

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates soll den elektronischen Handel in der Union vereinfachen und Verbrauchern einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen ermöglichen.

EUR-Lex: aktuell konsolidierte Fassung 22/05/2019 Richtlinie 2019/770

 

Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen

Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 Verordnung (EU) 2022/612. Seit 1 Juli 2022 ist die neue Roaming-Verordnung in Geltung durch die "Roaming like at home" (RLAH), die Nutzung der gleichen Dienstqualität wie bei der Nutzung in Österreich in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen möglich ist.

EUR-Lex: aktuell konsolidierte Fassung Verordnung (EU) 2022/612

 

Roaming für Großkunden (Vorschriften für Roamingmärkte)

Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.April 2022 Verordnung (EU) 2022/612 (Neufassung zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/920  in Bezug auf Vorschriften für Großkunden-Roamingmärkte).

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2022/612

 

Telekommunikationsendeinrichtungsmarkt

Die Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte ist in wesentlichen Punkten geändert und aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit nunmehr kodifiziert worden. Als „Endeinrichtungen“ im Sinne der Richtlinien 2008/63/EG werden direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtungen zur Aussendung, Verarbeitung oder Empfang von Nachrichten sowie Satellitenfunkanlagen mit ihren Einrichtungen angesehen.

Für die Benutzer die Endeinrichtung ihrer Wahl einsetzen, müssen die Merkmale der jeweiligen Schnittstelle des öffentlichen Netzes, an der die Endeinrichtung anzuschließen ist, bekannt und transparent sein. Die Mitgliedstaaten müssen sich daher vergewissern, dass diese Merkmale bekannt gegeben und die Schnittstelle des öffentlichen Netzes für den Benutzer zugänglich gemacht werden.

EUR-Lex: Richtlinie 88/301/EWG

 

Terrestrisches öffentliches Funkrufsystem

Gemäß der Richtlinie 2005/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Aufhebung der Richtlinie 90/544 EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft.

EUR-Lex: Richtlinie 2005/82/EG

 

Niederspannungsrichtlinie

Diese Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 dient der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt. Damit werden die entsprechenden Voraussetzungen auch im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 a der EU-Richtlinie 2014/53/EU, ohne Anwendung von Spannungsgrenzen, definiert.

EUR-Lex: Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

EUR-Lex: Richtlinie 2014/53/EU

 

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission soll die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite durch eine genehmigungsfreie Einrichtungsregelung erleichtert werden; dies soll sich positiv auf die Nutzung von Funkfrequenzen und die Entwicklung der drahtlosen Kommunikation in der Union auswirken.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 vom 20. Juli 2020

 

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 C/2020/8741

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 der Kommission soll die Festsetzung des Durchschnitts für das Höchstentgelt für die Mobilfunkzustellung innerhalb der Europäischen Union geregelt werden.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 vom 14. Dezember 2020

 

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 der Kommission soll durch ein Vertragsmuster eine Vertragszusammenfassung festgelegt werden, die leicht lesbar, verständlich und vergleichbar ist durch eine einheitliche Gliederung und Formatierung; auch den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates soll entsprochen werden.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 vom 14. Dezember 2021

 

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