Änderung des Finanzstrafgesetzes sowie des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Am 27. Dezember 2024 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz geändert werden als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht.
Hauptgesichtspunkte
Ziele
Grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten stellen eine zunehmende Bedrohung dar und erfordern eine koordinierte und gezielte Reaktion. Um eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten, wurden die schon bestehenden Mechanismen weiter angepasst um unionsweit harmonisierte Maßnahmen zum raschen Informationsaustausch noch gezielter und besser zu ermöglichen. Deshalb wurde eine EU-Richtlinie zum Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden erlassen, die einen bestehenden Rahmenbeschluss aus 2006 ersetzt. Mit gegenständlicher Novelle erfolgt eine richtlinienkonforme Anpassung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes.
Maßnahmen
Zuständige Finanzstrafbehörden, die als Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Richtlinie zu verstehen sind, erhalten einen vereinfachten Zugang zu in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen. Dazu wurden insbesondere Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden festgelegt.
Parlamentarisches Verfahren
Einlagen Nationalrat: 27. Dezember 2024
Ausschussberatung Nationalrat: Im Budgetausschuss am 21. Februar 2025 einstimmig beschlossen
Plenarberatung Nationalrat: Vom Nationalrat in der Sitzung am 26. Februar 2025 in dritter Lesung angenommen
Einlagen Bundesrat: 27. Februar 2025
Ausschussberatung Bundesrat: Im Finanzausschuss des Bundesrates wurde am 11. März 2025 einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben
Plenarberatung Bundesrat: Einstimmiger Beschluss am 13. März 2025, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben