Zweifelsfragen zur neuen Quotenregelung
Anfragebeantwortung vom 16.2.2024
Ändert sich durch Aufnahme eines neuen Mandanten im z.B. November die Quotenberechnung rückwirkend ab Oktober, so wie es derzeit der Fall ist?
Stellungnahme des BMF:
Eine Nachmeldung von Steuernummern nach dem 30.6. des Folgejahres ist nur in jenen Fällen möglich, die in § 2 Abs. 3 Quotenregelungsverordnung (QuRV) ausdrücklich genannt sind (Vertreterwechsel, Umgründung, nachträgliche Erteilung der Steuernummer).
Liegt ein Fall des § 2 Abs. 3 QuRV vor, ist die Nachmeldung möglich. In diesem Fall ändert sich die Quotenberechnung für die laufende Quote ab dem der Nachmeldung folgenden Abgabetermin, nicht aber rückwirkend für bereits abgelaufene Abgabetermine. Eine rückwirkende Neuberechnung der Quote ist nicht möglich, weil an die (Nicht-)Erfüllung der Quote zu jedem Abgabetermin jeweils konkrete Rechtsfolgen anknüpfen.
Liegt kein Fall des § 2 Abs. 3 QuRV vor, ist eine Nachmeldung des Mandanten zur Quotenregelung nicht möglich. Die betroffene Steuernummer kann erst im Folgejahr in die Quotenregelung aufgenommen werden.
Anfragebeantwortung vom 2.5.2024
Ist § 2 Abs. 3 Z 1 QuRV so zu lesen, dass derselbe WT nicht ein „anderer Vertreter“ im Sinne dieser Bestimmung ist und somit eine Wiederaufnahme auf die Quote durch denselben WT nicht möglich ist oder gilt auch derjenige WT, bei dem der Fall am 30.6. zur Quote angemeldet war, als „anderer Vertreter“ im Sinne dieser Bestimmung? Es stellt sich zudem die Frage, ob ein Vertreterwechsel nach dem 30. Juni nur einmalig möglich ist – vorausgesetzt der Klient war am 30. Juni von irgendeinem WT zur Quote angemeldet – oder ob auch ein mehrmaliger Vertreterwechsel möglich ist?
Stellungnahme des BMF:
Ein Vertreter, der nach dem 30.6. eine Steuernummer zur Quotenregelung anmelden möchte, muss einen anderen WT-Code haben als den bis zum Zeitpunkt der Nachmeldung hinterlegten. Ein mehrmaliger Vertreterwechsel ist möglich.
Anfragebeantwortung vom 21.6.2024
1. Was ist konkret unter „(Steuernummer) erteilt wurde“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 QuRV zu verstehen bzw. wann liegt diesfalls die Erteilung vor?
Stellungnahme des BMF:
Unter „Erteilung“ einer Steuernummer ist die Generierung einer Steuernummer durch die Abgabenbehörde zu verstehen, und zwar auch dann, wenn die erstmals generierte Steuernummer nicht gesondert dem Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter förmlich bekannt gegeben worden ist.
Diese Auffassung lässt wird wie folgt begründen: Grundsätzlich haben Abgabepflichtige ihre rechtlich festgelegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu kennen und zu befolgen. Beispielsweise sind Personen, für die bisher Lohnsteuer abgeführt wurde, dafür verantwortlich, eine Meldung gemäß § 120 BAO im Zeitpunkt der Aufnahme einer erklärungspflichtigen Tätigkeit und später die Abgabenerklärung bis zum 30.6. des Folgejahres abzugeben, wenn erstmals eine Abgabenerklärungspflicht besteht. Das gilt für vertretene Abgabepflichtige noch mehr als für Unvertretene, die diese Pflicht selbstverständlich genauso trifft. Technisch ist es für diese Personen möglich, die Steuernummer in FinanzOnline abzufragen, sodass jederzeit in Erfahrung gebracht werden kann, ob eine Steuernummer bereits erteilt (d.h. durch die Abgabenbehörde generiert) wurde oder nicht.
Nur in jenem Fall, in dem eine Person erstmals den Status eines österreichischen Abgabepflichtigen erwirbt (z.B. die erstmalige Einkunftserzielung eines Jugendlichen, der eine betriebliche Tätigkeit aufnimmt ohne zuvor unselbständig tätig gewesen zu sein oder einer aus dem Ausland zugezogenen Person, die zuvor in Österreich keinen abgabepflichtigen Tatbestand verwirklicht hat) und um Erteilung einer Steuernummer aktiv ansucht, ist daher eine Nachmeldung aufgrund des § 2 Abs. 3 Z 3 QuRV möglich.
2. Es ist fraglich, ob sich bei Liquidationsfällen der Quotenausschluss auf sämtliche Abgabenerklärungen bezieht, oder davon nur die Ertragsteuer (KSt) betroffen ist und daher die anderen Abgabenerklärungen (z.B. Umsatzsteuer) zur Quote angemeldet werden können.
Stellungnahme des BMF:
Im Liquidationsfall besteht kein Recht, die betroffene Steuernummer zur Quotenregelung anzumelden (§ 2 Abs. 4 QuRV). Das bedeutet, für die betroffene Steuernummer können keine Abgabenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung eingereicht werden.
3. Wie wird die Finanzverwaltung in Fällen, in denen eine Steuernummer nicht zur Quotenregelung angemeldet werden kann, bei Setzung von Nachfristen vor dem 30.6. des Folgejahres vorgehen?
Stellungnahme des BMF:
Die Dauer der Nachfrist bei Abweisung der Anmeldung einer Steuernummer zur Quotenregelung ist in der QuRV nicht ausdrücklich geregelt. Die Nachfrist verkürzt die allgemein – außerhalb der Quotenregelung – geltende Abgabenerklärungsfrist bis 30.6. des Folgejahres (§ 134 BAO) nicht.
Anfragebeantwortung vom 12.7.2024
Kann im Fall der Umgründung des Steuerberaters die aufnehmende Gesellschaft (die gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 QuRV auch nach dem 30.6. zur Anmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung berechtigt ist) mit einem Schritt sämtliche Steuernummern, die bei der untergegangenen Steuerberater-Gesellschaft zur Quotenregelung angemeldet werden, übernehmen? Oder muss jede Steuernummer einzeln von der neuen Steuerberater-Gesellschaft nachgemeldet werden?
Stellungnahme des BMF:
Quotensignale werden bei der Übertragung der Vollmachten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach Umgründung durch das zuständige Kompetenzzentrum mitübertragen. In diesem Fall müssen Steuernummern daher nicht vom (umgegründeten) Vertreter separat zur Quote angemeldet werden.