Aufgabenübernahme COFAG

Am 18. Juli 2024 wurde das COFAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) im Bundesgesetzblatt Nr. 86/2024 kundgemacht. Dieses Gesetz leitet ab 1. August 2024 die Liquidation der COFAG ein und regelt ihre bisherigen Aufgaben neu. Gemäß § 6 Abs. 1 COFAG-NoAG gehen mit 1. August 2024 sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen aus Förderverträgen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter. Des Weiteren tritt der Bund kraft Gesetzes in anhängige Gerichtsverfahren der COFAG ein. Hinsichtlich der Gewährung von Förderungen sowie für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Förderungen wird ab 1. August 2024 die Finanzverwaltung zuständig sein.
Bei Fragen steht Ihnen die COFAG bis 31. Juli 2024 weiterhin zur Verfügung. Ab 1. August 2024 wenden Sie sich bei Fragen bitte an die Finanzverwaltung per E-Mail an post.cofag-abwicklung@bmf.gv.at oder telefonisch an die gesondert eingerichtete Hotline-Nummer der Finanzverwaltung 050 233 768.

Das COFAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) finden Sie hier.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien) BGBl. II Nr. 160/2024 idgF.

Weitere Informationen zu den Obergrenzenrichtlinien finden Sie hier.

Das Dokumentenarchiv der COFAG finden Sie hier.