Steuerschuldner

Steuerschuldnerin/Steuerschuldner ist bei Kraftfahrzeugen, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassen wurden, die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

In allen anderen Fällen (z.B. widerrechtliche Verwendung, in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge) die Person, die das Kraftfahrzeug verwendet.

Das Kraftfahrzeug wird von derjenigen Person verwendet, die über das Kraftfahrzeug rechtmäßig oder tatsächlich verfügt; das ist in der Regel die Person, auf deren Rechnung und Gefahr das Kraftfahrzeug benutzt wird. Dies ist vor allem die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer, wie z.B. Entlehnerin/Entlehner, Mieterin/Mieter oder Leasingnehmerin/Leasingnehmer, aber auch jede andere Person, die das Kraftfahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend benutzt.

Dauer der Steuerpflicht

Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag der Zulassung und dauert bis zum Tag, an dem die Zulassung endet (tageweise Berechnung der Steuer). Angefangene Tage gelten als volle Tage.

Beispiel
Zulassung eines Lkw (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 11,5 Tonnen) am 10. Mai 2024. Im Mai besteht für 22 Tage Steuerpflicht. Am 15. November 2024 wird das Kraftfahrzeug abgemeldet. Im November besteht die Steuerpflicht für 15 Tage.

Bei widerrechtlicher Verwendung ist die Steuer von Beginn des Kalendermonates, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt (das ist der Monat, der dem Monat folgt, in welchem die Zulassung im Inland vorzunehmen gewesen wäre), bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die widerrechtliche Verwendung endet, zu erheben (keine tageweise Berechnung der Steuer). Die Steuer ist jedenfalls für einen Mindestzeitraum von einem Monat zu erheben.

Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag des Grenzeintrittes und dauert bis zum Tag des Grenzaustrittes (tageweise Berechnung der Steuer), sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen anderes vorsehen.

Änderungen der für die Steuerberechnung maßgebenden Verhältnisse sind ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024