Befreiungen
Für die motorbezogene Versicherungssteuer sind insbesondere die nachfolgend angeführten Befreiungen von Bedeutung:
- Kraftfahrzeuge, die für Menschen mit Behinderung zugelassen sind und von diesen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen (Hier finden Sie nähere Informationen zur Rechtslage vor dem 1. Dezember 2019, Information zur Rechtslage ab 1. Dezember 2019 finden sie hier)
- Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden
- Omnibusse und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden. Das sind Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen. So genannte Leihwagen fallen nicht unter die Befreiung
- Invalidenkraftfahrzeuge, das sind Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden (z.B. Krankenfahrstühle und dergleichen)
- Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen
(Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, "Elektro-Hybrid Kraftfahrzeuge", sind steuerpflichtig. Allerdings wird bei diesen Kraftfahrzeugen ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage herangezogen.) - Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt (z.B. Mopeds)
- Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen
Wechselkennzeichen
Sind mehrere Kraftfahrzeuge, die alle der motorbezogenen VersSt unterliegen, unter einem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) zugelassen, ist motorbezogene VersSt nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Von der Steuer befreite Kraftfahrzeuge und nicht der motorbezogenen VersSt unterliegende Kraftfahrzeuge (z.B. Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Wird für Kraftfahrzeuge, die der KfzSt unterliegen, und für Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen VersSt unterliegen, ein Wechselkennzeichen zugewiesen, ist jedenfalls für das der motorbezogenen VersSt unterliegende Kraftfahrzeug die Abgabe zu entrichten. Hinsichtlich der für das der KfzSt unterliegende Kraftfahrzeug zu entrichtenden Steuer ist allenfalls die zu entrichtende Differenzsteuer zu erheben.