Befreiungen
Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten insbesondere folgende Befreiungen:
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Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderungen
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Kraftfahrzeuge mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen
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Omnibusse und gewerblich genutzte Fahrzeuge im Mietwagen- und Taxigewerbe
- Gilt für Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Ausnahme: Leihwagen fallen nicht unter die Befreiung.
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Invalidenkraftfahrzeuge
- Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von höchstens 300 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 30 km/h (bei 75 kg Belastung), das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden.
- Beispiele: Krankenfahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, die für Körperbehinderte ausgelegt sind.
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Krafträder (mit Elektromotor) mit maximal 4 Kilowatt Leistung
- Beispiel: Mopeds.
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Krafträder (mit Verbrennungsmotor) mit einem Hubraum von maximal 100 cm³
- Beispiel: Mopeds.
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Kraftfahrzeuge mit hinterlegtem Zulassungsschein und Kennzeichentafeln
- Befreiung gilt für Fahrzeuge, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln für mindestens 45 Tage bei der Behörde hinterlegt werden.
- Hinweis: Der Hinterlegungs- und Wiederausfolgungstag werden nicht in die Frist einberechnet.
Sonderregelung für Wechselkennzeichen
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Steuerpflicht bei mehreren VersSt-pflichtigen Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen:
- Die motorbezogene Versicherungssteuer ist nur für das Fahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.
- Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind oder nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen (z.B. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen), bleiben unberücksichtigt.
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Kombination von motorbezogener Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer:
- Wird ein Wechselkennzeichen für Fahrzeuge mit KfzSt- und VersSt-Pflicht zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das betroffene Fahrzeug zu entrichten.
- Für das der KfzSt unterliegende Fahrzeug kann gegebenenfalls eine Differenzsteuer erhoben werden.
Letzte Aktualisierung: 1. April 2025