Befreiungen

Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten insbesondere folgende Befreiungen:

  1. Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderungen

    • Zulassung auf Personen mit Behinderungen und Nutzung zur persönlichen Fortbewegung.
    • Hinweis: Informationen zur Rechtslage vor dem 1. Dezember 2019 finden Sie hier, zur Rechtslage ab dem 1. Dezember 2019 hier.
  2. Kraftfahrzeuge mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen

  3. Omnibusse und gewerblich genutzte Fahrzeuge im Mietwagen- und Taxigewerbe

    • Gilt für Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
    • Ausnahme: Leihwagen fallen nicht unter die Befreiung.
  4. Invalidenkraftfahrzeuge

    • Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von höchstens 300 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 30 km/h (bei 75 kg Belastung), das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden.
    • Beispiele: Krankenfahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, die für Körperbehinderte ausgelegt sind.
  5. Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km

    • Fahrzeuge mit Antrieben wie Elektro- oder Wasserstoffmotoren.
    • Hinweis: Elektro-Hybrid-Kraftfahrzeuge sind steuerpflichtig, wobei ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage dient.
  6. Krafträder mit einem Hubraum von maximal 100 cm³

    • Beispiele: Mopeds.
  7. Kraftfahrzeuge mit hinterlegtem Zulassungsschein und Kennzeichentafeln

    • Befreiung gilt für Fahrzeuge, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln für mindestens 45 Tage bei der Behörde hinterlegt werden.
    • Hinweis: Der Hinterlegungs- und Wiederausfolgungstag werden nicht in die Frist einberechnet.

Sonderregelung für Wechselkennzeichen

  • Steuerpflicht bei mehreren VersSt-pflichtigen Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen:

    • Die motorbezogene Versicherungssteuer ist nur für das Fahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.
    • Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind oder nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen (z.B. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen), bleiben unberücksichtigt.
  • Kombination von motorbezogener Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer:

    • Wird ein Wechselkennzeichen für Fahrzeuge mit KfzSt- und VersSt-Pflicht zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das betroffene Fahrzeug zu entrichten.
    • Für das der KfzSt unterliegende Fahrzeug kann gegebenenfalls eine Differenzsteuer erhoben werden.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025